Auch im Jahr 2019 sind in der gesetzlichen Sozialversicherung neue Rechengrößen zu beachten, wenngleich die Gesamtbelastung für Arbeitgeber im Wesentlichen gleichbleibt.
In der Krankenversicherung (KV) gilt wieder volle Parität bei der Beitragsfinanzierung. Arbeitgeber und Beschäftigte tragen auch den individuellen Zusatzbeitrag wieder hälftig.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung (PflV) steigt um 0,5 auf 3,05 Prozent (3,3 Prozent für Kinderlose). Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (ArblV) sinken auf 2,5 Prozent.
Unverändert sind der Beitrag in der Rentenversicherung (RV) sowie der Umlagesatz für das Insolvenzgeld (InsG).
KV
7,3
Zusatzbeitrag KV
0,45 (Durchschnitt)
PflV
1,525
RV
9,3
ArblV.
1,25
InsG-Umlage
0,06
RV und ArblV:
Beitragsbemessungsgrenze
73.800 / Jahr bzw.
6.150 / Monat
80.400 / Jahr bzw.
6.700 / Monat
KV und PflV:
Einheitlich
54.450 / Jahr bzw. 4.537,50 / Monat
Versicherungspflichtgrenze
60.750 / Jahr bzw. 5.062,50 / Monat
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