(Bundesarbeitsgericht vom 29. Juni 2016 – 5 AZR 716/15)
Das Bundesarbeitsgericht hat im Juni diesen Jahres die äußerst praxisrelevante Frage geklärt, ob auch bei Bereitschaftsdiensten der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist.
Der Arbeitnehmer, ein Rettungsassistent, war bei dem Unternehmen im Schichtdienst beschäftigt. Nach dem kraft arbeitsvertraglicher Verweisung anwendbaren Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) betrug die regelmäßige Wochenarbeitszeit 39 Arbeitsstunden. Der Arbeitnehmer war zum Bereitschaftsdienst verpflichtet. Nach dem TVöD werden Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst nur zur Hälfte als vergütungspflichtige Arbeitszeit gewertet (sog. faktorisierter Bereitschaftsdienst).
Der Arbeitnehmer, der regelmäßig zu mehr als 39 Wochenstunden in Bereitschaftsdienst und Normaldienst eingeteilt war, verlangte zusätzliche Vergütung für die über 39 Stunden hinausgehende Arbeitszeit durch Bereitschaftsdienst. Er war der Auffassung, die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung sei insgesamt unwirksam, weil nicht jede Stunde des Bereitschaftsdienstes isoliert in Höhe von EUR 8,50 vergütet werde.
Das Bundesarbeitsgericht schloss sich – wie bereits die Vorinstanzen – der Rechtsansicht des Arbeitnehmers nicht an und entschied, dass dem Kläger für den geleisteten Bereitschaftsdienst keine weitere Vergütung zustehe. Der Anspruch des Klägers auf den Mindestlohn sei mit der tatsächlich an ihn gezahlten Vergütung für alle geleisteten Arbeitsstunden, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, der über die Regelarbeitszeit von 39 Stunden hinausging, erfüllt. Die Vergütungsregelung des TVöD für den Bereitschaftsdienst im Rettungsdienst sei nicht wegen Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz unwirksam.
Gleichzeitig stellte das Bundesarbeitsgericht aber klar, dass Bereitschaftsdienst grundsätzlich mit dem gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von derzeit EUR 8,50 pro Monat zu vergüten ist.
Das Bundesarbeitsgericht setzt mit seiner Entscheidung die bisherige Rechtsprechung fort, wonach Bereitschaftsdienst grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellt. Bei Bereitschaftsdienst muss sich ein Arbeitnehmer, anders als bei der Rufbereitschaft, an einem bestimmten vom Arbeitgeber festgelegten Ort aufhalten und sich für die Erbringung der Arbeitsleistung bereit halten.
Auch wenn Bereitschaftsdienst mit dem Mindestlohn zu vergüten ist, stellt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung auch klar, dass es darauf ankommt, ob die gezahlte monatliche Vergütung insgesamt dem gesetzlichen Mindestlohn entspricht. Es ist daher nach dem Bundesarbeitsgericht entscheidend, ob durch das Arbeitsentgelt jede vergütungspflichtige Arbeitsstunde mit mindestens EUR 8,50 brutto vergütet wurde.
Unternehmen sollten sorgfältig prüfen, ob nach Einbeziehung von allen vergütungspflichtigen Arbeitszeiten, also auch z. B. von Bereitschaftszeiten, jede Arbeitsstunde mit mindestens EUR 8,50 pro Stunde vergütet wurde. Relevant ist dafür nicht das Jahresgehalt, sondern entsprechend der Fälligkeitsregelung im MiLoG die Betrachtung spätestens im Folgemonat nach Erbringung der Arbeitsleistung.
Sofern der bezahlte Bruttostundenlohn bei EUR 8,50 brutto pro geleisteter Arbeitsstunde (einschl. Bereitschaftszeiten) oder nur leicht darüber liegt, sollten Unternehmen zeitnah handeln. Denn der Mindestlohn wird zum 1. Januar 2017 auf EUR 8,84 brutto pro Stunde erhöht. Ggfs. sollte die Auszahlung von Sonderzahlungen umgestellt werden, um monatlich weitere Leistungen zu erbringen, die auf den Mindestlohn angerechnet werden können (vgl. hierzu den Newsletterbeitrag Vergütungsgestaltung – Anrechnung monatlich gezahlter Sondervergütung auf gesetzlichen Mindestlohn).
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