(Bundesarbeitsgericht vom 9. Dezember 2015 – 10 AZR 423/14)
Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus Dezember 2015 zur angemessenen Höhe von Nachtarbeitszuschlägen gibt Arbeitgebern Anlass, die bisherige Praxis auf den Prüfstand zu stellen.
Der Arbeitnehmer war seit 1993 als LKW-Fahrer (im Linientransport) bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Seine Tätigkeit übte er überwiegend in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr aus (Nachtschichten). Zudem bestand keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung. Für den Zeitraum bis zum 31. März 2014 zahlte die Arbeitgeberin einen Nachtarbeitszuschlag i. H. v. 20 % des Bruttostundenlohns. Der Arbeitnehmer vertrat jedoch die Ansicht, ihm stehe ein Zuschlag i. H. v. 30 % seines Bruttostundenlohns oder wahlweise eine entsprechende Anzahl freier Tage zu. Das Arbeitsgericht bejahte einen solchen Anspruch auf einen Zuschlag i. H. v. 30 %, das Landesarbeitsgericht reduzierte ihn auf 25 %.
Die Revision des Arbeitnehmers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg.
Der angemessene Nachtarbeitszuschlag liege nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, sofern keine tarifvertraglichen Vereinbarungen bestehen, bei 25 % und erhöhe sich bei sog. „Dauernachtarbeit“ auf 30 % oder wahlweise einer entsprechenden Anzahl freier Tage. Die Regelungen des § 6 ArbZG dienen vor allem dem Schutz des Arbeitnehmers vor den Folgen der Nachtarbeit und den damit verbundenen negativen gesundheitlichen Auswirkungen und Belastungen. Diese seien abhängig davon, in welchem Umfang Nachtarbeit geleistet wird. Je höher die Anzahl der Nachtschichten pro Monat bzw. die Anzahl der Nachtschichten hintereinander, desto größer sei auch die Belastung. Bei Fahrpersonal sei zudem nach unionsrechtlicher Wertung von einer besonders hohen Belastung auszugehen. Mithilfe des § 6 Abs. 5 ArbZG werde sodann ein angemessener Ausgleich für diese Beeinträchtigungen gewährt. Dem Dauernachtarbeiter werde ein höherer Zuschuss gewährt, da er nicht nur an 48 Tagen des Kalenderjahres, sondern dauerhaft nachts tätig wird und somit dieser höheren Belastung unterliegt. Andererseits könne es auch zu einer Verminderung des Nachtarbeitszuschlags kommen. Dies sei gerade im Bereich des Bereitschaftsdienstes regelmäßig der Fall, da diese von vornherein mit einer geringeren Arbeitsbelastung verbunden sind. Zu beachten sei weiterhin, dass Zuschusszahlungen, die in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 23:00 Uhr gewährt werden, nicht auf den Zuschlag anzurechnen sind. Ebenso sei die Höhe des Stundenlohns unbeachtlich. Angesichts dieser Maßstäbe sei für Dauernachtarbeit ein höherer Zuschlag, konkret in Höhe von 30 % auf den Bruttostundenlohn zu gewähren.
Im Rahmen etwaig geltender Ausschlussfristen bzw. im Übrigen innerhalb der Verjährungsfristen können Arbeitnehmer Nachforderungen geltend machen, soweit die nun vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Leitplanken nicht eingehalten worden sein sollten. Unabhängig von arbeitnehmerseitigen Nachforderungen könnten die zuständigen Sozialversicherungsträger die auf die Differenzbeträge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge bei dem Arbeitgeber nachfordern.
Aus Arbeitgebersicht gilt es, die bisherige Praxis zu überprüfen und ggf. höhere Nachtarbeitszuschläge (25 % bzw. 30 % auf den Bruttostundenlohn) zu gewähren. Auch Betriebsvereinbarungen sollten überprüft und ggf. angepasst werden. Ggf. mag auch eine Reduzierung der bislang gewährten Nachtarbeitszuschläge in Betracht kommen, soweit sie bislang oberhalb der vorstehend skizzierten Rechtsprechungsgrundsätze lagen.
Abzuwarten bleibt, ob die Deutsche Rentenversicherung Bund ihre Betriebsprüfungspraxis anpasst und künftig auch die Angemessenheit der Höhe von Nachtarbeitszuschlägen näher prüft.
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