Sucht man im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur alle Einheiten mit dem Energieträger „Speicher“, erhält man 1.521.287 Treffer (Stand 17. September 2024, 20:16 Uhr). Eine beeindruckende Zahl. Diese erfasst allerdings jegliche Speicher, ob bereits betrieben oder noch in Planung, von 0,001 kW bis 300.000 kW Bruttoleistung, betrieben von Privatpersonen sowie Unternehmen. Rechnet man die – laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland (BMWK) – eine Million registrierten Heimspeicher heraus, verbleiben immerhin noch knapp über 500.000 Speichereinheiten. Diese (und mehr) sind auch notwendig, um die Stabilität des Stromsystems bei ansteigendem Anteil volatiler erneuerbarer Energien zu gewährleisten.
Maßgebend für die Projektierung neuer und insbesondere groß dimensionierter Stromspeicher ist deren Finanzierbarkeit. Ob ein Projekt finanzierbar ist, bestimmt sich insbesondere anhand zweier Fragen: Was kostet es und welche Erträge können damit erwirtschaftet werden?
Bei den Kosten eines Stromspeichers sind nicht nur die einmaligen Investitionsausgaben relevant, sondern auch die laufenden Kosten. Hierzu zählen im deutschen Regulierungsrahmen beispielsweise die anfallenden Umlagen, Netzentgelte und Steuern.
Die Betreiber von Stromspeichern werden in Deutschland als Letztverbraucher und Erzeuger eingeordnet. In Konsequenz sind Speicherbetreiber grundsätzlich verpflichtet, für die eingespeicherten Strommengen Umlagen, Netzentgelte und Steuern zu zahlen. Etwas anderes gilt nur im Anwendungsbereich gesetzlicher Befreiungstatbestände oder privilegierender Sonderregelungen.
Verschiedene Befreiungstatbestände enthält beispielsweise § 21 Energiefinanzierungsgesetz (EnfG). Gemäß § 21 Abs. 1 EnFG verringert sich die Umlagepflicht für die Netzentnahme von Strom in dem Umfang auf null, in dem Strom, der mit dem Stromspeicher in diesem Kalenderjahr erzeugt wird, in ein Netz eingespeist wird. Gleiches gilt gemäß § 21 Abs. 2 EnFG für Stromspeicherverluste. Beide Befreiungstatbestände sind allerdings sowohl an Mitteilungs- als auch an Messpflichten geknüpft.
Hinsichtlich der Netzentgelte besteht für Speicherbetreiber die Möglichkeit, ein individuelles Netzentgelt in Anspruch zu nehmen. So haben Letztverbraucher, die Strom dem Netz ausschließlich zur Speicherung in einem Stromspeicher entnehmen und den zurückgewonnenen Strom wieder in das Netz einspeisen, gemäß § 19 Abs. 4 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt.
Darüber hinaus sind neu (nach dem 31. Dezember 2008) errichtete Stromspeicheranlagen, die ab dem 04. August 2011 innerhalb von 18 Jahren in Betrieb genommen werden, für 20 Jahre ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Strombezugs gem. § 118 Abs. 6 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) von Netzzugangsentgelten befreit. Diese Freistellung steht allerdings unter der Bedingung, dass Speicherstrom aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird.
Blickt man auf die Vermarktungsseite, bietet es sich beispielsweise an, den Strom in Zeiten niedriger Kosten einzuspeichern und bei gestiegenem Marktpreis zu verkaufen. Darüber hinaus können Stromspeicher am Regelenergiemarkt teilnehmen. Auf diesem tätigen Übertragungsnetzbetreiber den Einkauf von Strommengen (sogenannte positive Regelenergie), die benötigt werden, um nicht-prognostizierte Stromverbräuche auszugleichen. Umgekehrt kann es im Falle einer erhöhten Einspeisung von Strom erforderlich sein, Strommengen aus dem Netz zu entnehmen (sogenannte negative Regelenergie), z.B. durch Erhöhung des Verbrauchs in energieintensiven Produktionsprozessen, aber auch durch eine Einspeicherung. In beiden Fällen, also bei positiver und negativer Regelenergie, strebt der Übertragungsnetzbetreiber danach, die Stabilität des Stromnetzes aufrecht zu erhalten.
Spannend für Speicherbetreiber könnte auch die Teilnahme an einer Ausschreibung gem. § 11a EnWG sein. Netzbetreiber können die Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer im Eigentum eines Dritten stehenden Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn diese Energiespeicheranlage notwendig ist, damit der Netzbetreiber ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz in effizienter Weise betreiben kann. Interessant an diesem Weg ist die Option, dass der Speicherbetreiber die Anlage so planen und errichten kann, dass deren Leistungsfähigkeit die durch den Netzbetreiber gesetzten Anforderungen übertrifft. Wenn die Speicheranlage zeitweise oder dauerhaft nicht für die Erfüllung der Vereinbarung mit dem Netzbetreiber benötigt wird, dann darf der Speicherbetreiber Leistung und Arbeit in diesem Umfang auf den Strommärkten veräußern.
Es lässt sich zusammenfassend feststellen, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt diverse Weichenstellungen für einen Hochlauf von Stromspeichern existieren. Offen ist, was sich infolge der anstehenden Festlegungen der Bundesnetzagentur ändern wird. Nachdem der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 02. September 2021 die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden in Frage gestellt hat, wird die Netzentgeltregulatorik erwartbar Änderungen erfahren.
Darüber hinaus bleibt die Kostenseite des Stromspeichersektors zu komplex, um sie vollständig im Rahmen eines Newsletters darzustellen. Es gilt – wie so oft – der Grundsatz, dass die Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind.
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