Batteriegroßspeicher, sowohl im unmittelbaren Zusammenhang mit PV- oder Windprojekten als auch als „Stand alone“-Projekte, haben eine Schlüsselfunktion für das Gelingen der Energiewende, weil sie in der Lage sind, zwischen fluktuierender Erzeugung und ebenfalls schwankender Nachfrage auszugleichen. Ihr Betrieb ist mittlerweile auch wirtschaftlich attraktiv - und so steigen die Zahlen der Projekte sprunghaft. Angesichts der Vielzahl angemeldeter Projekte sprach das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ jüngst sogar von einem heranrollenden „Batterie-Tsunami“.
Noch nicht ganz auf der Höhe der Zeit präsentiert sich die Rechtslage, was die Regulierung von Batteriespeichern anbetrifft. Zwar hat der Gesetzgeber schon hier und da spezielle Regelungen eingeführt, die den Betrieb von Batteriespeichern erleichtern sollen. So ist seit einiger Zeit für Strom aus Erneuerbaren Energien, der in Batteriespeichern zwischengespeichert wird, das Ausschließlichkeitsgebot gelockert, § 19 Abs. 3a EEG 2023. Außerdem gibt es im Energiewirtschaftsgesetz (§ 11c EnWG) mittlerweile eine spezielle Norm, nach der Anlagen zur Speicherung von Elektrizität, ähnlich wie EE-Anlagen, im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegen. Trotzdem sind konkrete rechtliche Anforderungen an ein Batteriespeicherprojekt häufig unklar, was regelmäßig zu Komplikationen und Verzögerungen bei der Planung und Realisierung führt. Zwei der zentralen Komplexe, die immer wieder Fragen aufwerfen, sind die planungsrechtliche Zulässigkeit und der Netzanschluss mit seinen Kosten.
Bauplanungsrechtlich ist derzeit ungeklärt, ob und unter welchen Umständen Batteriespeicher im Außenbereich privilegiert zulässig sind. Diese Frage beantworten die Genehmigungsbehörden von Bundesland zu Bundesland (und manchmal auch von Landkreis zu Landkreis) unterschiedlich. Praktisch ist die Frage deshalb so wichtig, weil im Falle einer Außenbereichsprivilegierung kein Bebauungsplan erforderlich ist, den die Standortgemeinde erst einmal aufstellen müsste und auf den es keinen Anspruch gibt.
Warum ist das Thema in Bezug auf Batteriespeicher rechtlich so umstritten? Im Ausgangspunkt gilt, dass der Außenbereich von Bebauung freigehalten werden soll. Erlaubt sind die im Baugesetzbuch (§ 35 Abs. 1 BauGB) ausdrücklich aufgezählten Anlagen, zu denen beispielsweise Windenergieanlagen oder landwirtschaftliche Gebäude gehören. Von Batteriespeichern steht da nichts. Auch eine spezielle Sonderregelung mit zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzungen, wie es sie zum Beispiel für bestimmte Elektrolyseure im Zusammenhang mit EE-Anlagen in § 249a BauGB gibt, sucht man für Batteriespeicher vergeblich.
Und ob Batteriespeicher zu den nach den allgemeinen Vorschriften privilegierten Vorhaben im Außenbereich gehören, wird kontrovers diskutiert. Zwar sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB „Anlagen zur Versorgung mit Energie“ allgemein privilegiert, zu denen Batteriespeicher sicherlich gezählt werden können. Allerdings gilt diese Privilegierung nur, wenn die Versorgungsanlage „ortsgebunden“ ist. Mit anderen Worten: Sie muss darauf angewiesen sein, dass sie gerade an einem bestimmten Ort errichtet wird. Und ob dies der Fall ist, ist im Hinblick auf Batteriespeicher häufig streitig. Ob allein der Umstand, dass es natürlich einer Nähe zum Stromnetz bedarf, ausreicht, ist derzeit Gegenstand von Diskussionen, wird von vielen Genehmigungsbehörden aber eher verneint. Rechtsprechung gibt es zu der Frage noch nicht.
Auch was den Netzanschluss und die Netznutzung und die damit zusammenhängenden Kosten anbetrifft, ist rechtlich derzeit Vieles unklar. Dankenswert eindeutig geregelt ist in diesem Zusammenhang die Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher: Nach § 118 Abs. 6 EnWG sind Batteriespeicher, die bis Mitte 2029 in Betrieb gehen, in den ersten 20 Betriebsjahren für den Bezug des gespeicherten Stroms von den Netzentgelten befreit, wenn der Strom zeitversetzt wieder eingespeist wird.
Weniger klar ist die Rechtslage zum Netzanschluss und den damit verbundenen Kosten. Batteriespeicher sind keine EE-Anlagen und können damit auch nicht den Anspruch auf vorrangigen Netzanschluss gemäß § 8 Abs. 1 EEG 2023 geltend machen. Seit einigen Monaten enthält aber die allgemeine Regelung zum Netzanschluss in § 17 EnWG eine Sonderregelung für Batteriespeicher in Absatz 2a, wonach der Anschlussvorrang von EE-Anlagen nicht gegenüber Energiespeicheranlagen gelten soll. Laut Gesetzesbegründung soll damit erreicht werden, dass auch Speicher einen Anschlussvorrang geltend machen können. Ob dies allerdings mit der Formulierung regelungstechnisch wirklich gelungen ist, steht auf einem anderen Blatt.
Vor allem aber ist das eigentliche Problem, dass es bei Netzanschlüssen nach § 17 EnWG an Fristen und konkreten Vorgaben mangelt, wann und wie der Anschluss hergestellt werden muss. Die aktuelle Novelle des EnWG, die die Bundesregierung im Sommer angestoßen hat, soll eigentlich Abhilfe schaffen: Gerade mit Blick auf Batteriespeicher sind in diesem Gesetzesentwurf verbindliche Fristen und Vorgaben für einheitliche Standards bei Netzanschlussbegehren nach § 17 EnWG sowie Regeln zu Netzanschlussauskünften, die Informationen über vorhandene Anschlusskapazitäten transparenter machen sollten, vorgesehen. Allerdings: Dieses Reformvorhaben wird nach dem Ende der Ampel-Koalition wohl nicht mehr zum Abschluss kommen. Ob und in welcher Form das Vorhaben nach der Bundestagswahl vom Gesetzgeber aufgegriffen wird, steht in den Sternen.
Eine weitere Unsicherheit mit massiven finanziellen Auswirkungen besteht derzeit hinsichtlich der Baukostenzuschüsse, die die Anschlussnetzbetreiber regelmäßig verlangen, bevor der Netzanschluss hergestellt wird. Ob solche Baukostenzuschüsse auch beim Anschluss netzdienlicher Batteriespeicher erhoben werden dürfen, ist streitig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte dies vor knapp einem Jahr für unzulässig erklärt und mit seinem Beschluss eine anderslautende Entscheidung der Bundesnetzagentur kassiert. Argument des Gerichts: Es sei eine Diskriminierung des Batteriespeicherbetreibers, wenn der wie jeder andere Anschlussnehmer Baukostenzuschüsse zahlen muss, die sich allein nach der Anschlusskapazität richten, weil dies der besonderen Rolle der Batteriespeicher nicht gerecht werde. Die Bundesnetzagentur zeigt sich allerdings unbeeindruckt: Sie hat Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt, über die noch nicht entschieden ist, und jüngst in ihrem Positionspapier vom 20. November auch noch einmal öffentlichkeitswirksam klargestellt, dass sie an ihrer Auffassung festhält. Die Anschlussnetzbetreiber, wie sollte es anders sein, handeln angesichts dieser Unsicherheiten uneinheitlich: einige verlangen Baukostenzuschüsse, andere tun dies nicht. Den Betreibern netzdienlicher Batteriespeicher sei empfohlen, Baukostenzuschüsse, wenn überhaupt, unter Vorbehalt zu zahlen und sie im Falle einer endgültigen Klärung durch den BGH zurückzufordern.
Ob man die Vielzahl an Batteriespeicherprojekten in Deutschland als „Tsunami“ bezeichnen möchte, ist Geschmacksfrage. Wohl unstreitig ist hingegen, dass jedenfalls die Gesetzeslage noch nicht vollständig auf diese Projekte vorbereitet ist. Hier bleibt für den Gesetzgeber auch in der neuen Legislaturperiode einiges zu tun. Bis dahin müssen bei allen Batteriespeicherprojekten die diversen juristischen Fallstricke in allen Phasen „mitgedacht“ werden, um das Projekt zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.
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