Im Hinblick auf Energiespeicheranlagen (z.B. Batteriespeicher) kommt es durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zu Änderungen auf dem Gebiet des Gewerbesteuerrechts, die es in Zukunft zu beachten gilt.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. November 2024 dem am 18. Oktober 2024 vom Bundestag verabschiedeten JStG 2024 seine Zustimmung erteilt. Dadurch werden in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts gebotene Anpassungen, insbesondere an EU-Recht, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesfinanzhofs vorgenommen. Dazu zählt u. a. auch die im Folgenden erläuterte Änderung auf dem Gebiet des Gewerbesteuerrechts.
Das JStG 2024 fügt an § 29 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) eine neue Nr. 3 an, die einen besonderen Zerlegungsmaßstab für solche Betriebe einführt, die ausschließlich Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nr. 15 Buchst. d des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) betreiben.
Unterhält ein Gewerbebetrieb in einem Erhebungszeitraum in mehreren Gemeinden Betriebsstätten im Sinne des § 12 der Abgabenordnung (AO) oder erstreckt sich eine Betriebsstätte auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so unterliegt der Betrieb in jeder dieser Gemeinden der Gewerbesteuer. Aus diesem Grund ist der Gewerbesteuermessbetrag gemäß § 28 GewStG in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen. Dazu bedarf es eines Zerlegungsmaßstabs.
Zerlegungsmaßstab ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG im Grundsatz das Verhältnis der in den einzelnen Betriebsstätten (d.h. innerhalb der jeweiligen Gemeinden) zu den im gesamten Betrieb an die Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne.
Ein besonderer Zerlegungsmaßstab gilt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG bei Betrieben, die ausschließlichen Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie (Windkraft- und Solaranlagen) betreiben. Die Zerlegung erfolgt:
Energiespeicheranlagen sind für die Integration des von Windkraft- und Solarenergie erzeugten Stroms in das Energiesystem von zentraler Bedeutung und tragen damit zur Energiewende und der Erreichung der energiepolitischen Ziele der Bundesregierung bei.
Mit Einführung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 GewStG im Wege des JStG 2024 wird nun für Betriebe, die ausschließlich Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nr. 15 Buchst. d des EnWG betreiben, ein weiterer besonderer Zerlegungsmaßstab eingeführt – ergänzend zu dem grundsätzlichen Zerlegungsmaßstab „Arbeitslöhne“. Der Zerlegungsmaßstab orientiert sich an dem besonderen Zerlegungsmaßstab für Betriebe, die ausschließlich Windkraft- und Solarenergieanlagen betreiben (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG). Die Zerlegung erfolgt:
Die Einführung der neuen Nr. 3 in § 29 Abs. 1 GewStG soll – wie bereits die Regelung in Nr. 2 des § 29 Abs. 1 GewStG – den Erneuerbare-Energie-Projekten auf dem Gebiet der Gemeinden zu mehr Akzeptanz (z.B. im Hinblick auf den Ausweis von Flächen durch die Gemeinden für die Errichtung derartiger Anlagen) verhelfen und die Gemeinden gleichmäßiger am Gewerbesteueraufkommen beteiligen. Es liegt nahe, dass eine Zerlegung allein anhand des Zerlegungsmaßstabs „Arbeitslöhne“ bei Betrieben dieser Art zu einem ungleichmäßigen Gewerbesteueraufkommen (im Sinne einer unangemessenen Verteilung) in den einzelnen Gemeinden führen könnte.
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