Am 1.Juli 2017 trat in den Niederlanden die Regelung Internationaler Handelsverkehr in Kraft. Es handelt sich dabei um die Fortsetzung eines Pilotprojektes für die wissensbasierte Industrie. Die Regelung ermöglicht es ausländischen Arbeitskräften ohne aufwändige Zulassungsverfahren für einen bestimmten Zeitraum im Rahmen des internationalen Handelsverkehrs in den Niederlanden arbeiten zu können.
Unternehmen können diese Regelung in Anspruch nehmen, wenn sie nachweisen können, dass die Arbeitskraft, die in die Niederlande kommen soll, wegen besonderen Fachwissens und Erfahrung für die Durchführung spezifischer Tätigkeiten benötigt wird. Diese Tätigkeiten dürfen nicht mit dem Arbeitsangebot aus den Niederlanden, dem EWR und der Schweiz konkurrieren. Ausländischen Arbeitnehmer, die Tätigkeiten im Rahmen eines Projektes ausführen müssen, das vom niederländischen Arbeitsbüro (UWV) genehmigt wurde, benötigen dann keine Arbeitserlaubnis.
Firmen, die diese Regelung in Anspruch nehmen wollen, müssen einen Antrag auf Zulassung des Projektes beim UWV stellen. Das UWV überprüft, ob das Projekt den Voraussetzungen der Regelung entspricht und ob konkurrierende Tätigkeiten vorliegen.
Es könnte sich z.B. um Arbeitnehmer handeln, die ein Training absolvieren oder die die Installation einer Maschinenlieferung begleiten. Ein solches Projekt kann maximal für einen Zeitraum von drei Jahren beim UWV anmeldet werden. Genehmigt das UWV das Projekt, dann kann der Arbeitgeber die Arbeitskräfte ohne Arbeitsgenehmigung in den Niederlanden arbeiten lassen. Sie müssen jedoch beim UWV gemeldet werden.
Der Umstand, dass diese Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung in den Niederlanden arbeiten dürfen, bedeutet nicht, dass sie keine Aufenthaltserlaubnis benötigen. Arbeitnehmer, die sich länger als drei Monate für ihre Tätigkeiten in den Niederlanden aufhalten, sind verpflichtet eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.
Auf Arbeitnehmer, die im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers in die Niederlande versetzt werden, muss im Prinzip seit deren Inkrafttreten am 29. November 2016 die ICT– Richtlinie 2015/66/EU ‚über Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers‘, angewandt werden. Arbeitnehmer, die unter die Richtlinie fallen und die länger als drei Monate in den Niederlanden arbeiten wollen, müssen sich an die Vorschriften der ICT-Richtlinie halten, diese schließt die Regelung Internationaler Handelsverkehr aus.
Die Regelung Internationaler Handelsverkehr muss allerdings dann angewandt werden, wenn der Transfer kürzer als 90 Tage dauert.
Für international operierende Unternehmen bietet diese Regelung eine flexible Möglichkeit Arbeitnehmer international einzusetzen, da die umfangreichen formellen Vorschriften für eine Arbeitserlaubnis wesentlich reduziert werden.
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