InHouse Counsel Update
Der EuGH und das EuG haben 2023 eine Reihe relevanter Entscheidungen für den Umgang mit dem Datenschutzrecht und die Interpretation der DS-GVO getroffen. Diese Urteile haben Auswirkung auf die deutsche Praxis im Datenschutzrecht und sind in Zukunft bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu berücksichtigen. Wir haben die wichtigsten Entscheidungen für Sie aufbereitet:
Im Rahmen des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO sind dem Betroffenen die Namen der Empfänger, soweit der Verantwortliche personenbezogene Daten an diese als Dritte weitergegeben hat, mitzuteilen. Die Informationen müssen dabei möglichst genau sein.
Aufgrund des EuGH-Urteils aus März 2023 steht die Europarechtskonformität des § 26 Abs. 1 BDSG und damit dessen Wirksamkeit als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten in Frage. Arbeitgeber sollten die Verarbeitung von Beschäftigtendaten fortan auf eine Rechtsgrundlage der DS-GVO stützen.
Das EuG hat mit Bezug auf die Breyer-Entscheidung des EuGH1 die Position bestätigt, dass hinsichtlich der indirekten Identifizierbarkeit der betroffenen Person i. S. v Art. 4 Nr. 1 DS-GVO das Verständnis einer relativen Identifizierbarkeit zu Grunde zu legen ist.
Für den Schadensersatzanspruch des Betroffenen nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO gilt keine Erheblichkeitsschwelle. Allerdings genügen bloße „negative Folgen“ für einen – auch immateriellen – Schaden nicht. Ausführungen dazu, wo die Grenze zwischen einer nicht ersatzfähigen „negativen Folge“ und einem unerheblichen, aber ersatzfähigen Schaden verläuft, hat der EuGH in dieser Entscheidung nicht getroffen.
Die Mitteilung einer bloß allgemeinen Beschreibung der verarbeiteten Daten genügt nicht den Anforderungen des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO, wonach der Verantwortliche dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen hat.
Mitarbeiter des Verantwortlichen sind – es sei denn, sie handeln im Exzess7 - keine Empfänger von personenbezogenen Daten iSv Art. 15 Abs. 1 lit. c DS-GVO.
Eine Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) kann ein personenbezogenes Datum iSv Art. 4 Nr. 1 DS-GVO darstellen.
Für den Fall, dass Daten infolge eines Angriffs von Cyberkriminellen veröffentlicht wurden, stellte der EuGH in dieser Entscheidung klar, dass der Verantwortliche die Beweislast für die Geeignetheit der nach Art. 32 DS-GVO getroffenen Schutzmaßnahmen trägt.
Der Beitrag ist durch die wertvolle Mitarbeit von Amina Saitova und Julia Engelbert entstanden.
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