Wir haben Sie in unserem Newsletter vom 15. Dezember 2023 über eine Anpassung des Grunderwerbsteuerrechts an das MoPeG durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz informiert. Das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) sieht nunmehr weitere Anpassungen auf dem Gebiet des Grunderwerbsteuerrechts vor, die es in Zukunft zu beachten gilt.
Der Bundesrat hat dem am 18. Oktober 2024 vom Bundestag verabschiedeten JStG 2024 in seiner Sitzung am 22. November 2024 seine Zustimmung erteilt. Das JStG 2024 ist am 5. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Dadurch wird dem gebotenen Handlungsbedarf des Steuer-Gesetzgebers begegnet. Das JStG 2024 bringt insbesondere Anpassungen des deutschen Steuerrechts an EU-Recht, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesfinanzhofs mit sich. Darüber hinaus waren Anpassungen infolge vorangegangener Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen notwendig (vgl. BR-Drucks. 369/24; BT-Drucks. 20/12780; BT-Drucks. 20/13419).
Das JStG 2024 sieht u.a. die folgenden Anpassungen vor:
§ 23 Absatz 27 GrEStG (NEU): Das JStG 2024 fügt in § 23 GrEStG einen neuen Absatz 27 ein und will damit Rechtssicherheit im Hinblick auf die Auswirkung des MoPeG auf laufende Nachbehaltensfristen des § 5 Absatz 3 Satz 1 GrEStG und § 6 Absatz 3 Satz 2 GrEStG schaffen. Die neu eingefügte Regelung soll gewährleisten, dass allein das Inkrafttreten des MoPeG nicht zu einer Verletzung laufender Nachbehaltensfristen führt, die durch Übergänge bis zum 31. Dezember 2026 verwirklicht wurden. Die Nachbehaltensfristen sollen weitergelten und erst dann verletzt werden, wenn sich der Anteil am Gesellschaftsvermögen innerhalb der laufenden Nachbehaltensfrist vermindert.
§ 1 Absatz 4a GrEStG (NEU): Das JStG 2024 fügt in § 1 GrEStG einen neuen Absatz 4a ein und führt damit für Erwerbsvorgänge ab Gesetzesverkündung am 5. Dezember 2024 eine gesetzliche Definition der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft ein.
Die Zurechnung eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft ist eine Voraussetzung für die Verwirklichung der Ergänzungstatbestände des § 1 Absatz 2a bis Absatz 3a GrEStG. Damit ist die Zurechnung eines Grundstücks zu dem Vermögen einer Gesellschaft von ganz erheblicher Relevanz. Dennoch enthält das GrEStG bislang keine gesetzliche Regelung im Hinblick auf die Zurechnung eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft, was zu mehrfachen Zurechnungen führen kann. Erforderlich ist mithin eine Auslegung des Begriffs „Zurechnung“, die bislang durch die Verwaltung und Rechtsprechung erfolgt und streitanfällig ist.
Die Einführung der gesetzlichen Definition will insoweit zu einer Vereinfachung des Rechts und zur Schaffung von Rechtssicherheit führen. Die Rechtsunsicherheit für Erwerbsvorgänge vor Gesetzesverkündung (5. Dezember 2024) bleibt bestehen.
§ 18 Absatz 1 Satz 2 GrEStG (NEU): Das JStG 2024 fügt an Satz 1 des § 18 Absatz 1 GrEStG einen neuen Satz 2 an. Danach steht es Notaren nunmehr frei, die Veräußerungsanzeige auch elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c AO zu erstatten. Bislang ist eine schriftliche Erstattung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erforderlich.
Die Anpassungen auf dem Gebiet des Grunderwerbsteuerrechts durch das JStG 2024 treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt am 5. Dezember 2024 in Kraft (vgl. Artikel 56 Absatz 1 JStG 2024).
Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
Unaufgeforderte E-Mails und andere Informationen, die Dentons erhält, werden nicht vertraulich behandelt, können an Dritte weitergegeben werden, erhalten möglicherweise keine Antwort und schaffen keine Anwalt-Mandanten-Beziehung. Wenn Sie noch kein Mandant von Dentons sind, schicken Sie uns bitte keine vertraulichen Informationen.
Die Seite, die Sie besuchen wollten, ist in der von Ihnen ausgewählten Sprache nicht verfügbar. Sie wurden auf einen entsprechenden Bereich unserer Webseite weitergeleitet.
Sie werden jetzt von der Dentons Website zur englischen $redirectingsite Website weitergeleitet. Wenn Sie fortfahren möchten, klicken Sie bitte auf Annehmen.
Sie werden jetzt von der Dentons Website zur Beijing Dacheng Law Offices, LLP Website weitergeleitet. Wenn Sie fortfahren möchten, klicken Sie bitte auf Annehmen.