Am 15. Mai 2023 endete die Verbändeanhörung zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) über die Errichtung eines Wasserstoff-Kernnetzes in Deutschland.
Wasserstoff, insbesondere wenn er mit erneuerbarem Strom hergestellt wird, wird derzeit als zukunftsträchtiger Treiber auf dem Weg in die für Deutschland bis zum Jahr 2045 angestrebte Klimaneutralität angesehen. Sowohl die Produktion von Wasserstoff in Deutschland als auch der Import umfassen jedoch bislang längst nicht die Mengen, die zukünftig benötigt werden. Ein Hindernis ist die in Deutschland derzeit noch fehlende Wasserstoffinfrastruktur.
Um einen zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes voranzutreiben, hat das BMWK am 12. Mai 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und Ergänzungen von Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz (nachfolgend EnWG-E) in die Verbändeanhörung gegeben. Die Verbände hatten bis zum 15. Mai 2023 Gelegenheit, auf die Regelungen, welche das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ergänzen sollen, Stellung zu nehmen. Konkret sollen in das EnWG Regelungen zu einem Wasserstoff-Kernnetz aufgenommen werden (§ 28r EnWG-E) sowie der Bundesregierung zusätzliche Verordnungsermächtigungen zur Regelung von Wasserstoff-Netzentgelten (§ 28o Abs. 2 Nr. 3 bis 5 EnWG-E) gegeben werden. Die neuen Regelungen sollen die Dekarbonisierung insbesondere in den Wirtschaftssektoren mit den höchsten Treibhausgasemissionen, in denen keine energie- und kosteneffizienteren Alternativen zu Wasserstoff verfügbar sind, gewährleisten.
Im Sommer 2021 wurde das EnWG um Regelungen zur Regulierung von Wasserstoffnetzen ergänzt (siehe §§ 28j bis 28q EnWG). Das Grundkonzept dieser Regelungen sieht vor, dass die Betreiber von Wasserstoffnetzen freiwillig entscheiden können, ob sie sich der Regulierung unterwerfen möchten (sogenanntes „Opt-In“) oder sie die Wasserstoffnetze weiterhin unreguliert betreiben. Entscheidet sich ein Wasserstoffnetzbetreiber, sein Netz der Regulierung zu unterwerfen, erklärt er dies gegenüber der Bundesnetzagentur. Die Erklärung wird allerdings nach § 28j Abs. 3 S. 2, S. 3 EnWG erst wirksam – und dann unwiderruflich –, wenn erstmalig eine positive Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit nach § 28p EnWG (Bedarfsprüfung) vorliegt.
Um einen zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarkts zu ermöglichen, soll ein deutschlandweites, effizientes, schnell realisierbares und ausbaufähiges Wasserstoff-Kernnetz geschaffen werden, welches zukünftige wesentliche Wasserstoffproduktionsstätten und potenzielle Importpunkte mit den zukünftigen wesentlichen Wasserstoffverbrauchspunkten und Wasserstoffspeichern verbinden soll. Die Herleitung eines solchen Wasserstoff-Kernnetzes soll auf Grundlage eines einzigen deutschlandweiten Berechnungsmodells erfolgen und sich auf die Realisierung eines überregionalen Transports von Wasserstoff konzentrieren (§ 28r Abs. 1 EnWG-E).
Beginn der Schaffung des Wasserstoff-Kernnetzes soll ein gemeinsamer Antrag der Betreiber von Fernleitungsnetzen auf ein den Anforderungen des § 28r Abs. 1 EnWG-E entsprechendes Wasserstoff-Kernnetz sein. Der Antrag soll der Bundesnetzagentur drei Kalenderwochen nach Inkrafttreten der neuen EnWG-Regelungen zur Genehmigung vorgelegt werden (§ 28r Abs. 2 Satz 1 EnWG-E). Die Fernleitungsnetzbetreiber sollen hierfür zur Zusammenarbeit verpflichtet und insbesondere berechtigt und verpflichtet werden, die ihnen bekannten Informationen untereinander auszutauschen, soweit dies für die Planung und Erstellung des Wasserstoff-Kernnetzes notwendig ist (§ 28r Abs. 5 Satz 3 und 4 EnWG-E).
Der Antrag soll den Zeitpunkt angeben, zu dem die im beantragten Wasserstoff-Kernnetz enthaltenen Wasserstoffnetzinfrastrukturen in Betrieb genommen werden sollen. Zudem soll der Antrag Informationen darüber enthalten, welche Investitions- und Betriebskosten die jeweilige Wasserstoffnetzinfrastruktur voraussichtlich verursacht und inwiefern es sich hierbei jeweils im Vergleich zu möglichen Alternativen um die langfristig kosteneffizienteste Lösung handelt (§ 28r Abs. 2 Satz 2 EnWG-E).
Sollte der Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes (auch) durch die Umstellung bestehender Erdgasinfrastrukturen auf Wasserstoff erfolgen, so soll im Antrag nachgewiesen werden müssen, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgelöst werden kann und das verbleibende Fernleitungsnetz die zum Zeitpunkt der Umstellung voraussichtlich verbleibenden Erdgasbedarfe erfüllen kann (§ 28r Abs. 2 Satz 3 EnWG-E). Dabei sollen die Fernleitungsnetzbetreiber etwaige Abweichungen zu den Kapazitätsbedarfen, die dem Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans Gas 2022-2032 (NEP Gas) nach § 15a EnWG zugrunde lagen, unverzüglich in den Prozess des NEP Gas einbringen (§ 28r Abs. 2 Satz 4 EnWG-E).
Die Betreiber von Gasverteilernetzen, von Wasserstoffnetzen sowie von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, die für einen Transport von Wasserstoff umgestellt werden können, sowie Unternehmen, die Wasserstoff-Projekte bei Betreibern von Fernleitungsnetzen angemeldet haben, sollen verpflichtet sein, in dem Umfang mit den Fernleitungsnetzbetreibern zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um ein der Ziele des § 28r Abs. 1 EnWG-E entsprechendes Wasserstoff-Kernnetz zu gewährleisten (§ 28r Abs. 5 S. 1 Hs. 1 EnWG-E). Dabei sollen sie insbesondere verpflichtet sein, alle für die Antragsstellung erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung den Fernleitungsnetzbetreibern zur Verfügung zu stellen (§ 28r Abs. 5 S. 1 Hs. 2 EnWG-E). Entsprechende Informations- und Zusammenarbeitspflichten sollen für Wasserstoffspeicherbetreiber gelten und für Unternehmen, die Wasserstoffprojekte bei Fernleitungsnetzbetreibern angemeldet haben (§ 28r Abs. 5 S. 2 EnWG-E). Die Fernleitungsnetzbetreiber haben dabei den Betreibern von Gasverteilernetzen, Wasserstoffnetzen und sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen diskriminierungsfrei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und dies zu dokumentieren (§ 28r Abs. 5 S. 5 EnWG-E).
Die Fernleitungsnetzbetreiber sollen in Abstimmung mit den jeweils betroffenen Betreibern von Gasverteilnetzen, von Wasserstoffnetzen sowie ggf. von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen für jedes Projekt zur Schaffung einer Wasserstoffnetzinfrastruktur im Rahmen des Wasserstoff-Kernnetzes ein oder mehrere Unternehmen vorschlagen, das oder die für die Durchführung des Projektes verantwortlich sind, inklusive der Darstellung, dass der Vorschlag die effizienteste Lösung ist (§ 28r Abs. 7 Satz 1 EnWG-E). Sollte kein Unternehmen einvernehmlich vorgeschlagen werden oder der Vorschlag aus Gründen der Effizienz, der Realisierungsgeschwindigkeit oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Erwägungen nicht zweckmäßig sein, soll die Bundesnetzagentur im Rahmen der Genehmigung geeignete Unternehmen bestimmen (§ 28r Abs. 7 Satz 2 EnWG-E). Geeignet sein soll dabei ein Unternehmen, wenn es über die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügt, um den Netzbetrieb auf Dauer zu gewährleisten (§ 28r Abs. 7 Satz 3 EnWG E).
Sollten die Fernleitungsnetzbetreiber die Dreiwochenfrist nicht einhalten bzw. keinen gemeinsamen Antrag vorlegen, soll die Bundesnetzagentur verpflichtet sein, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Dreiwochenfrist ein Wasserstoff-Kernnetz zu bestimmen und zu veröffentlichen. Die Bundesnetzagentur soll dabei dieselben materiellen Voraussetzungen einhalten, welche auch an die Fernleitungsnetzbetreiber gelegt werden (§ 28r Abs. 3 Satz 1 EnWG-E). Damit die Bundesnetzagentur diese Aufgabe erfüllen kann, sollen die Betreiber von Fernleitungsnetzen, Gasverteilernetzen, Wasserstoffnetzen und von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, die für einen Transport von Wasserstoff umgestellt werden können, sowie Unternehmen, die Wasserstoff-Projekte bei Betreibern von Fernleitungsnetzen angemeldet haben, verpflichtet werden, der Bundesnetzagentur alle erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen (§ 28r Abs. 3 Satz 2 EnWG-E).
Die Bundesnetzagentur soll allen betroffenen Kreisen – hierzu zählen sowohl Fernleitungsnetzbetreiber als auch Dritte, die keine Fernleitungsnetzbetreiber sind – und der Öffentlichkeit sowie (nach Übermittlung aller eingegangenen Unterlagen) dem BMWK im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 28r Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 bis 5 EnWG-E).
Im Rahmen der Bestimmung des Wasserstoff-Kernnetzes soll die Bundesnetzagentur für jedes Projekt zur Schaffung einer Wasserstoffnetzinfrastruktur ein geeignetes oder mehrere geeignete Unternehmen bestimmen, das/die für die Durchführung des Projektes verantwortlich sind (§ 28r Abs. 3 Satz 4 EnWG-E). Verpflichtet werden können dabei allerdings nur solche Unternehmen, die im Rahmen der vorangegangenen Anhörung erklärt haben, dass sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen in das Wasserstoff-Kernnetz einverstanden sind oder die einen Antrag nach § 28r Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 lit. a oder b EnWG-E gestellt haben (§ 28r Abs. 3 Satz 5 EnWG-E).
Um genehmigungsfähiger Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28r Abs. 1 EnWG-E zu sein, muss eine Wasserstoffnetzinfrastruktur nach dem § 28r Abs. 4 EnWG-E folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die zu beantragenden Projekte sollen auf Basis vorhandener Leitungsstrukturen zu realisieren sein. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn im gemeinsamen Antrag der Betreiber von Fernleitungsnetzen gegenüber der Bundesnetzagentur nachvollziehbar dargelegt wird, dass das jeweilige Projekt nicht durch die Umstellung einer vorhandenen Leitungsinfrastruktur durchgeführt werden kann.
Sind die Voraussetzungen des § 28r EnWG-E erfüllt, soll die Bundesnetzagentur verpflichtet sein, das Wasserstoff-Kernnetz innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Antragstellung zu genehmigen (§ 28r Abs. 8 Satz 1 und 2 EnWG-E). Mit der Genehmigung sollen die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und Vordringlichkeit der vom genehmigten Wasserstoff-Kernnetz umfassten Wasserstoffnetzinfrastrukturen aus planungsrechtlicher Sicht fingiert werden, vorbehaltlich einer abweichenden Netzentwicklungsplanung (§ 28r Abs. 8 Satz 4 EnWG-E). Von diesem Vorbehalt ausgenommen sein sollen nach § 28r Abs. 8 Satz 5 EnWG-E solche Projekte, deren planerische Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 2027 erfolgen soll. Hier kann eine Überprüfung im Netzentwicklungsplan nur noch erfolgen, sofern mit ihrer Durchführung bis zum Ablauf eines bestimmten Datums – der Gesetzesentwurf nennt insoweit den 31.Dezember 2025 wohl unter Vorbehalt – noch nicht begonnen worden ist.
Die mit der Genehmigung zur Durchführung vorgesehenen Unternehmen sollen zur Umsetzung der Projekte verpflichtet sein (§ 28r Abs. 7 Satz 4 EnWG-E). § 65 Abs. 2a EnWG soll entsprechend anzuwenden sein, das heißt, die Regulierungsbehörde kann die dort geregelten drei Maßnahmen (Aufforderung zur Investition, Vergabe der Investition an Dritte nach Ausschreibung sowie Kapitalerhöhung unter Beteiligung von Drittinvestoren) ergreifen, wenn das vorgesehene Unternehmen seine Verpflichtung zur Umsetzung der Projekte nicht erfüllt.
Die bereits in § 28o EnWG enthaltenen Vorgaben für die Bildung der Netznutzungsentgelte von Wasserstoffnetzen, deren Betreiber die „Opt-in“-Wahl getroffen haben, soll ergänzt werden dürfen um Regelungen für das kommende Wasserstoff-Kernnetz. Zukünftig sollen auch Kosten von Netzteilen für das Wasserstoff-Kernnetz geltend gemacht werden können (§ 28o Abs. 1 Satz 4 EnWG-E). Diese Ergänzung ist Folge der geplanten Einführung eines neuen § 28r EnWG, mit welchem neben die positive Bedarfsprüfung als Voraussetzung für die Geltendmachung von Kosten auch die Bestimmung des Wasserstoff-Kernnetzes tritt.
Die Bundregierung soll zudem nach dem entworfenen § 28o Abs. 2 Nr. 3 EnWG E die Verordnungsermächtigung erhalten, Regelungen darüber zu treffen, dass Entgelte, die zur Abdeckung aller notwendigen jährlichen Kosten des Netzbetriebs erforderlich sind, während des Markthochlaufs noch nicht in voller Höhe von den Netznutzern vereinnahmt werden, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Entgelten für zukünftige Netznutzer berücksichtigt werden (intertemporale Verursachungsgerechtigkeit). Hintergrund ist die damit zu schaffende Möglichkeit, das Entgelt insbesondere, aber nicht ausschließlich, in der Zeit des Markthochlaufs auf einem wettbewerbsfähigen Niveau zu halten. Die Verursachungsgerechtigkeit wird vom BMWK damit begründet, dass spätere Netznutzer ebenfalls von den Leitungen profitieren, die in der Anfangszeit errichtet oder von z.B. Erdgas auf Wasserstoff umgestellt werden (ähnlich dem Prinzip der Baukostenzuschüsse). Bei der Anwendung eines solchen Systems dürfe, so das BMWK, von der in § 28o Abs. 1 Satz 3 EnWG angelegten Systematik des Plan-Ist-Kostenabgleichs abgewichen werden. Soweit das tatsächlich zur Anwendung gebrachte Entgelt ohnehin noch nicht dazu bestimmt sei, die aktuellen Kosten vollumfänglich abzudecken, bedürfe es auch keiner Ermittlung erwarteter zukünftiger Kosten; daher genüge eine reine ex post-durchgeführte Ist-Kostenprüfung.
Darüber hinaus soll der Bundesregierung eine Verordnungsermächtigung zukommen, die Betreiber von Wasserstoffnetzen zur Bildung einheitlicher Netzentgelte zu verpflichten (§ 28o Abs. 2 Nr. 4 EnWG E). Dies könnte, so das BMWK in der Entwurfsbegründung, beispielsweise deutschlandweit oder in regionalen Clustern erfolgen, bis hin zu einer vollständigen Vereinheitlichung. Dabei bestehe auch die Möglichkeit, ein einheitliches Entgelt bei der Nutzung mehrerer Netze nur einmal und nicht für jedes durchquerte Netz gesondert anfallen zu lassen.
Über die geplante Nr. 5 des § 28o Abs. 2 EnWG E soll die Bundesregierung zudem ermächtigt werden, Regelungen über wirtschaftliche Ausgleichsmechanismen zwischen Betreibern von Wasserstoffnetzen zu treffen. Dies kann infolge einer einheitlichen Entgeltbildung erforderlich werden, falls nicht alle Betreiber von Wasserstoffnetzen ausreichende Erlöse zur Deckung ihrer individuellen Kosten erzielen können. Dabei umfasst die Verordnungsermächtigung auch die Verrechnung von Leistungen zwischen den Betreibern von Wasserstoffnetzen.
Nachdem bereits am 15. Mai 2023 die Frist für die Stellungnahme der Verbände ablief, wird sich das BMWK im nächsten Schritt mit den dort getätigten Einwänden und Anregungen auseinandersetzen. Die geplanten Änderungen des EnWG sollen noch im Rahmen der aktuell bereits laufenden EnWG-Novelle umgesetzt und am 24. Mai 2023 im Bundeskabinett beschlossen werden.
Die Bundesregierung setzt somit nicht mehr nur auf den Markt, sondern will – wie auch bei der Elektromobilitätsinfrastruktur – mittels staatlicher Verpflichtungen der Marktteilnehmer den Aufbau der Infrastruktur vorantreiben.
Unabhängig von den Bemühungen des Gesetzgebers, den Hochlauf des Wasserstoffmarktes voranzutreiben, existieren auf unternehmerischer Seite bereits verschiedene Projektanstöße, Wasserstoffteilnetze zu errichten. So planen im Rahmen des Wasserstoffinfrastruktur-Projekts „Get H2“ mehrere Unternehmen (u.a. RWE Generation, Nowega, Open Grid Europe und Thyssengas) die schrittweise Errichtung eines Wasserstoffnetzes von Lingen bis in das Ruhrgebiet und von der niederländischen Grenze bis nach Salzgitter. Das Bundeskartellamt hat Ende April 2023 erklärt, derzeit keine kartellrechtlichen Bedenken gegen eine solche Zusammenarbeit mehrerer Betreiber von Erdgasnetzen beim Aufbau einer Netzinfrastruktur für Wasserstoff zu haben.
Ebenfalls Ende April wurde der gemeinsame Förderantrag unter Federführung des Regionalverbandes Ruhr (RVR) im Rahmen der Initiative „Hydrogen Metropole Ruhr“ als einer der drei „HyPerformer“ in Deutschland ausgezeichnet. Die damit verbundene Bundesförderung von 15 Millionen Euro beabsichtigt das Land Nordrhein-Westfalen auf 30 Millionen Euro zu verdoppeln. Durch feste Zusagen von Investoren können dann Wasserstoff-Projekte in der Verkehrsinfrastruktur in Höhe von insgesamt 82 Millionen Euro umgesetzt werden.
Am 16. Mai 2023 startete die Konsultation des Entwurfs des NEP Gas 2022-2032 der Fernleitungsnetzbetreiber laut Pressemitteilung der Bundesnetzagentur. In diesem Rahmen haben die Fernleitungsnetzbetreiber in einer separaten Modellrechnung gemeinsam mit anderen potenziellen Wasserstoffnetzbetreibern unter Berücksichtigung von mehr als 250 Wasserstoffprojekten und Leitungsmeldungen mögliche Wasserstoffnetze für die Jahre 2027 (drei Teilnetze) und 2032 (ein zusammenhängendes Wasserstoffnetz) ermittelt.
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