Im Jahr 2022 gibt es neue Anforderungen für Unternehmen, die im Verhältnis B2C Produkte oder Dienstleistungen über das Internet anbieten. Denn der Europäische Gesetzgeber will künftig die Verbraucher noch mehr schützen – und legt den Unternehmen dabei eine Vielzahl an Verpflichtungen auf. Wir erklären Ihnen, was es von nun an zu beachten gilt.
Ab dem 28.05.2022 muss der Onlineanbieter umfangreiche Informationspflichten erfüllen. Zu beachten sind vor allem Art. 246a § 1 EGBGB n.F., Art. 246d § 1 EGBGB n.F. sowie § 5b UWG n.F. Die Wichtigsten Informationspflichten wollen wir kurz umreißen:
Onlineanbieter, die Produktpreise durch automatisierte Entscheidungsfindung individuell an den Verbraucher anpassen, trifft bald eine diesbezügliche Hinweispflicht. Erfasst sind vor allem Fälle, in denen sich der aufgerufene Preis erhöht, weil der Verbraucher die Website mehrmals besucht.
Der Onlineanbieter hat darüber zu informieren, ob und wie er sicherstellt, dass veröffentlichte Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen. Onlineanbieter sind zwar nicht gezwungen, Prüfmechanismen zur Sicherstellung der Authentizität der Bewertungen einzuführen, müssen dies dann aber auch kommunizieren.
Spezielle Informationspflichten gibt es insbesondere für Betreiber von Onlinemarktplätzen:
Werden Produkte verschiedener Anbieter auf einem Onlinemarktplatz gerankt, muss der Betreiber des Onlinemarktplatzes für den Verbraucher sichtbar anzeigen, welche Rankingkriterien genutzt werden und wie diese zueinander gewichtet sind.
Betreiber von Onlinemarktplätzen haben von den jeweiligen Anbietern auf ihrer Plattform in Erfahrung zu bringen, ob diese als Unternehmer oder Verbraucher agieren. Diese und weitere Informationen müssen die Betreiber potenziellen Käufern anzeigen.
Was passiert, wenn ein Onlineanbieter diese Informationspflichten nicht richtig oder rechtzeitig umsetzt?
Die Konsequenzen können gravierend sein: Dem Onlineanbieter droht nicht nur ein Schadensersatzanspruch des Verbrauchers, sondern auch ein Bußgeld – dieses kann bei bis zu 4% des Jahresumsatzes liegen (Art. 246e EGBGB n.F.). Daher sollten die neuen Informationspflichten in jedem Fall richtig und rechtzeitig umgesetzt werden. Gerne helfen wir Ihnen bei der korrekten Umsetzung auf Ihrer Website und in Ihren Verbraucherinformationen.
Ab dem 01.07.2022 muss jede Website, auf der längerfristige Verträge mit Verbrauchern abgeschlossen werden, einen Kündigungs-Button enthalten (§ 312k BGB n.F.). Ähnlich wie die Datenschutzerklärung und das Impressum muss auch der Kündigungsbutton leicht zugänglich und dauerhaft auf der Website integriert sein. Dem Verbraucher soll die Kündigung des Vertrages so einfach wie möglich gemacht werden. Das neue Gesetz regelt detailliert, wie das integrierte Kündigungsformular auszusehen hat.
Was passiert, wenn der Onlineanbieter den Kündigungs-Button nicht richtig und rechtzeitig umsetzt?
Fehlt ein Kündigungs-Button, so kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden. Daher ist es wichtig, den Kündigungs-Button richtig und rechtzeitig zu integrieren. Wir helfen Ihnen gerne dabei.
Seit Anfang 2022 können Verträge widerrufen werden, bei denen der Verbraucher zwar nicht mit Geld, aber mit Daten für die Leistungen des Unternehmers „bezahlt“, § 312 Abs. 1a BGB. Dieses Widerrufsrecht besteht nicht schon dann, wenn der Unternehmer die Daten zur Vertragsabwicklung zwingend benötigt und ausschließlich hierfür nutzt. Stattdessen sind in erster Linie solche Fälle erfasst, in denen ein Unternehmer seine vertraglichen Leistungen über das Internet scheinbar „kostenlos“ anbietet, aber dafür Informationen über die Interessen und das Marktverhalten des Verbrauchers erhebt, um individuelle Werbung zu schalten. Erforderlich ist in solchen Fällen nunmehr eine Widerrufsbelehrung – fehlt diese, so kann ein Mitbewerber abmahnen. Der Unternehmer muss außerdem sicherstellen, dass die Daten des Verbrauchers nach Erklärung des Widerrufs gelöscht werden.
Verträge, die sich stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängern, ohne dem Verbraucher eine Kündigungsmöglichkeit einzuräumen, gehören neuerdings der Vergangenheit an: B2C-Verträge mit einer bestimmten Vertragslaufzeit können seit dem 01.03.2022 automatisch nur noch auf unbestimmte Zeit verlängert werden und müssen dem Verbraucher ein einmonatiges Kündigungsrecht einräumen (§ 309 Nr.9 BGB). Diese Neuregelung gilt auch außerhalb des E-Commerce und erfordert eine Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Betroffen sind vor allem Telekommunikationsverträge, Stromverträge und Fitnessstudioverträge, nicht aber Mietverträge und Versicherungsverträge.
Die zahlreichen neuen Anforderungen für den Onlinehandel müssen in die Praxis umgesetzt werden. Betroffen sind Unternehmen, die Verbrauchern über das Internet eigene Produkte und Leistungen oder als Marktplatz Produkte und Leistungen Dritter anbieten. Aufgrund der neuen Regelungen bedarf es insbesondere einer Aktualisierung der Website (Kündigungs-Button) sowie einer Anpassung der Verbraucherinformationen, einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sofern Sie Fragen haben oder Unterstützung hinsichtlich der Umsetzung der neuen Regelungen benötigen, sprechen Sie uns gerne an.
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