Förderung des Aufbaus der Ladeinfrastruktur durch KMU
Bis 2030 werden in Deutschland nach einer Studie der Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur je nach Entwicklung zwischen 440.000 und 843.000 öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge benötigt. Zum Vergleich: Bisher gibt es knapp 38.000 öffentlich zugängliche Ladepunkte.
Seit dem 12. April 2021 werden kleine und mittelständische Unternehmen bei der Installation öffentlicher Ladepunkte unterstützt, um dieses ambitionierte Ziel zu erreichen. Dies erfolgt auf Grundlage der neuen Richtlinie "Ladeinfrastruktur vor Ort" vom 24. März 2021 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), die den Ausbau öffentlicher Ladepunkte durch eine finanzielle Förderung unterstützen soll.
Dieser Dentons Insight gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Förderung stellen.
Ziel der Förderung ist neben der allgemeinen Verbesserung der Verfügbarkeit von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur insbesondere das Laden an attraktiven Zielorten des Alltags wie (Einzel-)Handelseinrichtungen, Gaststätten und an Freizeiteinrichtungen, die eine wichtige Rolle bei der flächendeckenden Verteilung von Ladeinfrastruktur spielen.
Förderfähig sind die Ausgaben für die erstmalige Beschaffung (Kauf) und Errichtung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge mit mindestens einem fest installierten Ladepunkt. Gefördert wird außerdem die Herstellung, Erweiterung oder Aufrüstung des Netzanschlusses.
Zuwendungsfähig sind nur solche Ausgaben, die dem Antragsteller durch erstmalige Beschaffung der Ladeinfrastruktur und die Montage (Fundament und Tiefbau) der Ladeeinrichtung entstehen, wie z.B. abgesetzte Leistungseinheiten, Anfahrschutz oder Parkplatzsensoren. Nicht förderfähige Ausgaben sind hingegen Miet- oder Leasingausgaben, die eigenen Personalkosten des Zuwendungsempfängers, Werbemaßnahmen oder die ggf. notwendige Neuerrichtung von Parkplätzen.
Die Unternehmen bekommen bis zu 80% der förderfähigen Gesamtausgaben für den Kauf und die Installation der Ladeinfrastruktur. Diese Förderung ist auf maximal 4.000 Euro pro Normal-Ladepunkt und auf maximal 16.000 Euro pro Schnell-Ladepunkt begrenzt.
Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt. Dies hat zur Folge, dass innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren die De-minimis-Beihilfen den Gesamtbetrag von 200.000 Euro (für Unternehmen des Straßengüterverkehrs von 100.000 Euro) nicht überschreiten dürfen. Darüber hinaus ist eine Kumulierung der Förderung mit anderen staatlichen Beihilfen nur nach den Regeln der De-minimis-VO zulässig.
Antragsberechtigt sind neben natürlichen Personen auch kleinere und mittlere Unternehmen („KMU“) gemäß der KMU-Definition der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (ABL. EG L 124/36) sowie Gebietskörperschaften. Nicht antragsberechtigt sind hingegen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Das Förderprogramm richtet sich daher insbesondere an Unternehmen des Einzelhandels und des Hotel- und Gastgewerbes sowie kleinere Stadtwerke und kommunale Gebietskörperschaften in Deutschland.
Die Förderung erfolgt über die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) in Aurich und kann seit dem 12. April 2021 über das elektronische Formularsystem „easy-Online“ beantragt werden. Der Antragsteller muss spätestens 14 Tage nach der Antragstellung die Unterlagen zusätzlich in schriftlicher Form und rechtsverbindlich unterschrieben einreichen.
Eine detaillierte Anleitung zur Antragstellung finden Sie hier.
Unternehmen, die eine Förderung erhalten möchten, müssen ihre Anträge bis zum 31. Dezember 2021 stellen und die beantragten Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2022 umsetzen. Der Zuwendungsempfänger darf allerdings erst nach dem Erlass des Bewilligungsbescheids mit dem Vorhaben (d.h. mit dem Abschluss der dazugehörigen Verträge) beginnen. Mit der Planung und dem Genehmigungsverfahren kann der Antragsteller aber bereits vorher beginnen.
Wer einen Antrag stellt und eine Zuwendung aus dem Förderprogramm erhält, muss sicherstellen, dass die Ladepunkte bestimmten Anforderungen genügen. Dies sind unter anderem:
Der Zuwendungsempfänger hat die vollständigen Verwendungsnachweisunterlagen spätestens bis zum 31. Januar 2023 bei der BAV einzureichen. Erst nach erfolgter Prüfung der Verwendungsnachweisunterlagen wird die BAV die Auszahlung der Zuwendung veranlassen.
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