Am 28. Januar 2021 hat der Gesetzgeber die weitere Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Fall der Überschuldung sowie der Zahlungsunfähigkeit bis zum 30. April 2021 beschlossen. Voraussetzung ist, dass das betroffene Unternehmen im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 28. Februar 2021 einen Antrag auf staatliche Hilfen gestellt hat. Gleiches gilt, wenn das betroffene Unternehmen grundsätzlich antragsberechtigt ist, aber aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Gründe an der Antragstellung gehindert war. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht greift allerdings dann nicht, wenn der Antrag offensichtlich aussichtslos ist und die erlangbaren Hilfen zur Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend sind.
Ursprünglich war die Antragspflicht für den Fall der Überschuldung sowie der Zahlungsunfähigkeit vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Der Aussetzungszeitraum wurde jedoch zwischenzeitlich mehrfach verlängert. Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 war die Antragspflicht wegen Überschuldung ausgesetzt. Zuletzt wurde der Aussetzungszeitraum Ende Dezember 2020 sowohl für den Fall der Überschuldung als auch der Zahlungsunfähigkeit bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Hintergrund dieser und der erneuten Verlängerung bis zum 30. April 2021 sind die fortwährenden finanziellen Einbußen, die Unternehmen aufgrund des seit Mitte November andauernden erneuten Lockdowns zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) erleiden. Zwar hat der Gesetzgeber zur Abfederung dieser Einbußen staatliche Hilfen bereitgestellt. Da Ihre Auszahlung allerdings weiterhin nur schleppend erfolgt, war die erneute Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erforderlich.
Aufgrund der drastisch steigenden Infektionszahlen beschloss die Bundesregierung im Oktober 2020 weitere Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, zunächst als „Lockdown Light“ und mit Wirkung vom 16. Dezember 2020 als „harter Lockdown“. Diese Maßnahmen wurden nunmehr bis zum 14. Februar 2021 verlängert und weiter verschärft. Insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen bekommen die damit verbundenen Einschränkungen des wirtschaftlichen Lebens stark zu spüren. Betroffene Unternehmen und deren Organe stellen sich daher weiterhin die Frage, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, und sie deshalb – zur Vermeidung von zivil- und strafrechtlicher Haftung – einen Insolvenzantrag stellen müssen.
Zur Abfederung der wirtschaftlichen Einbußen aufgrund der neuen Maßnahmen, die – wie es scheint – kein Ende nehmen, stellt die Bundesregierung den Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten, weitere staatliche Hilfen zur Verfügung. Seit November 2020 wurden die sog. „November- und Dezemberhilfen“ bereitgestellt und im Januar 2021 um die „Überbrückungshilfe III“ erweitert. Diese soll ihrem Umfang nach höher ausfallen als die bislang zur Verfügung stehenden Hilfen. Die Auszahlung dieser Hilfen läuft jedoch schleppend, weshalb die Aussetzung der Antragspflicht, die zunächst bis Ende Dezember 2020 galt, bis Ende Januar 2021 verlängert wurde.
Entsprechend der erneuten Verlängerung des „harten Lockdowns“ bis Mitte Februar 2021 wurde von der Bundesregierung am 20. Januar 2021 beschlossen, auch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zu verlängern. Der Rechtsausschuss hat einem entsprechenden Änderungsantrag bereits zugestimmt. Die Entscheidung des Bundestages steht bislang noch aus.
Die Aussetzung gilt für den Insolvenzgrund der Überschuldung sowie für den der Zahlungsunfähigkeit. Voraussetzung ist allerdings, dass in dem Zeitraum vom 1. November 2020 bis 28. Februar 2021 ein entsprechender Antrag auf staatliche Hilfen gestellt wurde. Wurde ein solcher Antrag aus rechtlichen (z.B. beihilferechtlichen) oder tatsächlichen (z.B. IT-technischen) Gründen nicht gestellt, soll es auf die Antragsberechtigung ankommen.
Das Gesetz sieht jedoch weitere Einschränkungen und Rückausnahmen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor:
Das betreffende Unternehmen soll dann nicht von der Aussetzung der Antragspflicht profitieren, wenn
Darüber hinaus gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht dann nicht, wenn
War das antragspflichtige Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig wird allerdings (widerleglich) vermutet, dass die Insolvenzreife pandemiebedingt ist und eine bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.
Die mit dem COVInsAG eingeführte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beinhaltet viele Rechtsbegriffe, die in der Praxis der Konkretisierung bedürfen. Ob die Insolvenzantragspflicht tatsächlich ausgesetzt ist, ist daher im Einzelfall sehr genau zu prüfen. Anträge auf staatliche Hilfen sollten sorgfältig untermauert und dokumentiert werden.
Dass eine weitere Verlängerung erfolgen wird, kann derzeit nicht ausgeschlossen werden. Ein Ende der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie und mithin der wirtschaftlichen Einbußen für Unternehmen ist – gerade mit Blick auf die nunmehr auftauchenden Mutationen des SARS-CoV-2-Virus – nicht in Sicht.
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