Wichtigste Änderung ist der vollständige Verzicht auf einen Vortatenkatalog. Bislang können nur solche (vermögenswerten) Gegenstände Tatobjekte einer Geldwäsche sein, die aus Verbrechen (Delikten mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder aus bestimmten anderen, enumerativ aufgeführten Straftaten herrühren, die in der Regel eine gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung erfordern. Nun reicht es aus, wenn ein (vermögenswerter) Gegenstand oder ein an dessen Stelle getretener (vermögenswerter) Gegenstand aus irgendeiner Straftat herrührt und zwar unabhängig davon, ob eine gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung vorliegt.
Mit diesem Verzicht auf den selektiven Vortatenkatalog und der Aufnahme sämtlicher Straftaten in den Kreis tauglicher Vortaten ist eine erhebliche Ausweitung der Geldwäschestrafbarkeit verbunden. Zum einen ist der Tatbestand deutlich weiter gefasst als zu vor. Zum anderen wird Ermittlungsbehörden und Gerichten der Nachweis der Vortat erleichtert, da künftig zur Überzeugung des Gerichtes lediglich feststehen muss, dass der zu waschende Gegenstand Tatertrag, Tatprodukt oder ein an dessen Stelle getretener anderer (vermögenswerter) Gegenstand irgendeiner Straftat ist. Es liegt nahe, dass Ermittlungsbehörden und Gerichte einfacher zu dieser Überzeugung gelangen werden, als die Herkunft aus einer bestimmten Vortat festzustellen.
Hinsichtlich der Anforderungen an den Vorsatz bezüglich des Vorliegens irgendeiner rechtswidrigen Vortat können die Grundsätze herangezogen werden, die auch für die Anschlussdelikte, wie Begünstigung und der Strafvereitelung, gelten. Der Täter einer Geldwäsche braucht weder die Person des Vortäters zu kennen noch die Vortat in allen Einzelheiten zu erfassen, solange er davon ausgeht, dass der (vermögenswerte) Gegenstand aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammt. Nur, wenn sich der Täter keinerlei Vorstellung von einer Vortat gemacht hat, soll es am Vorsatz fehlen.
Mit dieser Regelung geht das Gesetz deutlich über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, die als Vortaten Straftaten mit einem Mindestmaß von mehr als sechs Monaten vorsieht. Da das deutsche Strafrecht ein Mindestmaß der Freiheitsstrafe von sechs Monaten, aber zugleich unter einem Jahr kennt, hätte der Vortatenkatalog nur um eine Reihe weiterer Delikte erweitert werden müssen.
Als Sanktion für die Begehung einer vorsätzlichen Geldwäsche ist nunmehr eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. Die bisherige Fassung sah für die vorsätzliche Geldwäsche eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vor. Die Mindeststrafe wurde abgeschafft, da aufgrund des Verzichts auf den Vortatenkatalog auch leichtere Straftaten als Vortaten in Betracht kommen und damit die Grundlage für ein erhöhtes Strafmaß im Vergleich zu anderen Nachtatdelikten, wie der Begünstigung, Strafvereitelung und Hehlerei, fehlt.
Der Strafausschlussgrund des bisherigen § 261 Abs. 6 StGB „strafloser Vorerwerb eines Dritten“ (jetzt § 261 Abs. 1 S. 2 StGB) beschränkt sich nun weiterhin – und anders als noch im Gesetzentwurf vorgesehen – auf die Tathandlungen des bisherigen § 261 Abs. 2 StGB (jetzt § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 u. 4 StGB) (sich oder einem Dritten den Gegenstand „verschaffen“, bzw. „verwahren“ und „für sich oder einen Dritten verwenden“). Der straflose Vorerwerb des (vermögenswerten) Gegenstands führt dazu, dass dieser aus dem Kreis der tauglichen Geldwäscheobjekte ausscheidet.
Auslandstaten stellen weiterhin taugliche Vortaten der Geldwäsche dar. Voraussetzung ist aber grundsätzlich weiterhin die “doppelte Strafbarkeit“, d.h. eine Strafbarkeit der Vortat sowohl in Deutschland als auch am Tatort. Allerdings ist die Strafbarkeit am Tatort für bestimmte Delikte, die in enumerativ aufgezählten Europäischen Übereinkommen und Rahmenbeschlüssen festgelegt sind, nicht mehr erforderlich.
Im Vergleich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Geldwäsche vom 11. August 2020 entfällt die Strafbarkeit bei leichtfertigem Verkennen der Herkunft des (vermögenswerten) Gegenstands aus einer rechtswidrigen Tat nun doch nicht. Künftig genügt für die Annahme von Leichtfertigkeit die Überzeugung des Gerichts, dass der Täter leichtfertig nicht erkannt hat, dass der fragliche (vermögenswerte) Gegenstand Tatertrag oder Tatprodukt irgendeiner Straftat – oder ein entsprechendes Surrogat – ist. Damit nutzte der Gesetzgeber das durch die Richtlinie eingeräumte Ermessen in diesem Punkt vollständig aus und trägt ebenfalls im Zusammenhang mit dem Verzicht auf den Vortatenkatalog zur erheblichen Ausweitung der Geldwäschestrafbarkeit bei.
Als Sanktion ist eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.
Für geldwäscherechtliche Verpflichtete i.S.d. § 2 Geldwäschegesetz (GwG) sieht das Gesetz einen Qualifikationstatbestand mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Dessen Anwendbarkeit setzt voraus, dass der Verpflichtete die Geldwäsche gerade in Ausübung seiner geldwäscherechtlichen Verpflichtung begeht. Ein Handeln außerhalb dieser Verpflichtung soll den Qualifikationstatbestand nicht erfüllen.
Der Anwendungsbereich der selbstständigen Einziehung (§ 76a Abs. 4 StGB) ist gegenüber dem Gesetzentwurf erweitert worden, da nunmehr der neu gefasste und erweiterte Geldwäschetatbestand in den Katalog des § 76a Abs. 4 S. 3 StGB einbezogen wurde und die selbständige Einziehung dadurch nicht mehr nur auf die Einziehung von (vermögenswerten) Gegenständen aus einer Geldwäschetat beschränkt sein soll, deren Vortat ein Verbrechen ist oder deren Vortat eine gewerbs- oder bandenmäßige Begehung voraussetzt.
Da aufgrund des Verzichts auf den Vortatenkatalog nunmehr jede Straftat taugliche Vortat einer Geldwäsche sein kann, wurden Folgeänderung in der Strafprozessordnung (StPO) notwendig. Schließlich sind nur bei schweren Vortaten bestimmte verdeckte strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen zulässig, wie die Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO), die Onlinedurchsuchung (§ 100b StPO) und die Erhebung von Verkehrsdaten (§ 110g StPO).
Das Gesetz tritt unmittelbar am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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