Am 27. September 2024 fällte das Landgericht Hamburg (LG Hamburg) im Fall 310 O 227/23 ein bedeutendes Urteil zur Frage der Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit KI-Trainingsdatensätzen. Das Gericht entschied gegen den Kläger, der behauptete, der Beklagte habe durch die Verwendung eines Fotos in einem Datensatz zur Schulung generativer Künstlicher Intelligenz (KI) sein Urheberrecht verletzt.
Der Kläger, der behauptete, Urheber des betreffenden Fotos zu sein, argumentierte, dass die Handlungen des Beklagten eine unzulässige Vervielfältigung des Fotos darstellten und seine Rechte nach § 16 UrhG verletzten. Der Kläger führte aus, dass die Vervielfältigung nicht durch die Ausnahmen in den §§ 44a, 44b und 60d UrhG gedeckt sei. Insbesondere führte der Kläger aus, dass die Vervielfältigung keine vorübergehende Handlung im Sinne des § 44a UrhG darstelle, nicht als Text- und Data-Mining nach § 44b UrhG qualifiziere und nicht zu wissenschaftlichen Forschungszwecken im Sinne des § 60d UrhG erfolgte.
Überdies verwies der Kläger auf einen Disclaimer auf der Website: Der Disclaimer auf der Webseite der Bildagentur lautete: „RESTRICTIONS YOU MAY NOT: (…) Use automated programs, applets, bots or the like to access the …com website or any content thereon for any purpose, including, by way of example only, downloading Content, indexing, scraping or caching any content on the website“.
Der Beklagte, ein gemeinnütziger Verein, der einen Datensatz mit 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren zur KI-Schulung erstellt und öffentlich zugänglich gemacht hat, argumentierte, dass die Vervielfältigung durch die gesetzlichen Ausnahmen für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (§ 44a UrhG), Text- und Data-Mining (§ 44b UrhG) und wissenschaftliche Forschung (§ 60d UrhG) gedeckt sei. Der Beklagte argumentierte auch, dass das Foto frei im Internet zugänglich war und die Vervielfältigung eine übliche Praxis in der KI-Schulung darstelle.
Das Gericht stellte fest, dass die Vervielfältigung weder vorübergehend noch begleitend war, wie es § 44a UrhG erfordert. Obwohl die Vervielfältigung unter die Urheberrechtsschranke des Text- und Data-Mining gemäß § 44b UrhG fallen könnte. Das Gericht prüfte dazu, ob der Disclaimer maschinenlesbar war, wie es § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG verlangt. Es wurde festgestellt, dass der Begriff der Maschinenlesbarkeit im Sinne einer „Maschinenverständlichkeit“ auszulegen ist, was bedeutet, dass der Vorbehalt von einer Software automatisch verarbeitet werden können muss. Insoweit ist auch ein in natürlicher Sprache verfassten Nutzungsvorbehalt als maschinenverständlich anzusehen, insbesondere wenn moderne Technologien wie KI-Anwendungen in der Lage sind, in natürlicher Sprache geschriebene Texte inhaltlich zu erfassen. Der Vorbehalt war nach Ansicht des Gerichts hinreichend klar formuliert und erfüllte die Anforderungen an eine ausdrückliche Erklärung gemäß Art. 5 4 Abs. 3 DSM-RL. Der wirksam erklärte und maschinenlesbare Nutzungsvorbehalt auf der Webseite der Bildagentur führte dazu, dass die Ausnahme für Text- und Data-Mining nach § 44b UrhG nicht anwendbar war. Dies bedeutete, dass die Vervielfältigung des Fotos durch den Beklagten nicht durch diese Schrankenregelung gedeckt war.
Da die Ausnahme nach § 44b UrhG aufgrund des Disclaimers nicht griff, prüfte das Gericht, ob die Vervielfältigung durch die Schrankenregelung des § 60d UrhG gedeckt war. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Vervielfältigung für wissenschaftliche Forschung durch Forschungsorganisationen zulässig war, da die Aktivitäten des Beklagten als nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung angesehen wurden und der Datensatz kostenlos öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der wirksame und maschinenlesbare Disclaimer auf der Webseite der Bildagentur eine entscheidende Rolle dabei spielte, die Anwendung der Ausnahme für Text- und Data-Mining auszuschließen und die Entscheidung des Gerichts zugunsten der Anwendung der Ausnahme für wissenschaftliche Forschung nach § 60d UrhG zu beeinflussen.
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