Der Bundesrat hat sich trotz der Empfehlungen einiger Bundesratsausschüsse in seiner Sitzung am 22. März 2024 nicht für die Einberufung des Vermittlungsausschusses entschieden. Damit wird das neue Cannabisgesetz („CanG“) zum Teil schon am 1. April in Kraft treten.
Zu den wichtigsten Regelungsinhalten gehört der Artikel 1 des CanG, das Konsumcannabisgesetz („KCanG“), das unter anderem den Eigenanbau zu Hause und den gemeinschaftlichen Anbau im Rahmen von Anbauvereinigungen regelt. So wird ab April der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis für den persönlichen Konsum in privaten Räumen und eine Höchstmenge von 25 Gramm in öffentlichen Räumen erlaubt sein. Cannabis darf auch aus Eigenanbau bezogen und konsumiert werden (bis zu drei Pflanzen pro Erwachsenem in einem Haushalt). Anbauvereinigungen dürfen ihre Tätigkeit ab dem 1. Juli 2024 aufnehmen.
Die schrittweise Legalisierung mit der späteren Einführung von Anbauvereinigungen wird sich auch auf den Eigenanbau auswirken. Stecklinge (d.h. Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen) dürfen nur über Anbauvereinigungen beschafft werden. Das wird also erst nach der Inbetriebnahme der Anbauvereinigungen im Sommer möglich sein. Dafür sieht aber § 4 Abs. 2 KCanG vor, dass die Cannabissamen auch aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogen werden dürfen. Somit wird der Eigenanbau vorerst nur mit Saatgut möglich sein.
Die durch das CanG herbeigeführten Änderungen sollen erstmals im Jahr 2025 evaluiert werden. Weitere Evaluierungen sind dann in bestimmten Zeitabständen im Gesetz vorgesehen.
Die Umsetzung des CanG stellt den ersten Teil des Zwei-Säulen-Plans dar, den die Bundesregierung dem Legalisierungsvorhaben zugrunde gelegt hat. Die zweite Säule sieht ein sogenanntes Modellprojekt vor. In bestimmten Regionen soll es dann möglich sein, unter wissenschaftlicher Aufsicht Cannabis in Fachgeschäften zu kaufen.
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