Gründe gibt es reichlich – Aber ist diese Maßnahme zulässig?
Stellen Sie sich vor:
In diesen Fällen hat ein Unternehmen (jedenfalls in der Regel) nicht nur ein Interesse an der Aufklärung, etwa um den Unternehmensruf zu wahren, sondern kann auch rechtlich (z. B. aufgrund von Pflichten zur Aufklärung aus einer Cyberversicherung oder Compliancepflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz oder Eigeninteresse zum Geschäftsgeheimnisschutz) dazu verpflichtet sein, dem Verdacht nachzugehen. In allen diesen Fällen kann eine Einsichtnahme in das E-Mailpostfach eines (oder mehrerer) bestimmten Mitarbeiters dringend erforderlich sein. Es stellt sich dann die Frage, ob Arbeitgeber Einsicht in die E-Mailpostfächer, Chat-Verläufe oder Browserhistorie ihrer Mitarbeiter nehmen dürfen. Eine klare und zuverlässige Antwort auf diese (mehr und mehr verbreitete Frage) verlangt in der Regel die konkrete Bewertung des Einzelfalls – ein pauschales Ja oder Nein ist nicht möglich.
Unternehmen können Vorsorge treffen, um im Fall der Fälle den erforderlichen ausreichenden Handlungsspielraum zu haben und (darauf kann es ankommen) direkt handlungsfähig zu sein.
Der ewige Streit lautet wie folgt: Nach einer Meinung sind Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern die Privatnutzung von E-Mail und Internet gestatten, als Telekommunikationsdienstleister zu betrachten, weshalb (in der Konsequenz) für sie das sog. Fernmeldegeheimnis gelten soll. Das hat zur Folge, dass ein Zugriff auf das betriebliche E-Mailpostfach ausschließlich mit einer Einwilligung des Mitarbeiters zulässig ist. Will dieser seine Einwilligung aber nicht erteilen, steht das Unternehmen vor einem massiven Problem: Es darf die E-Mail-Inbox nicht sichten. Die gegenteilige Auffassung lehnt diese Ansicht ab: Arbeitgeber sind auch bei gestatteter Privatnutzung keine Telekommunikationsdienstleister. Interessant ist, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden, welche seit jeher Verfechter der ersten Ansicht waren, ihre Auffassung anscheinend verändern. Jedenfalls die Aufsichtsbehörde in NRW (LDI NRW) und nach ihrer Auskunft auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI) hält Arbeitgeber in diesem Fall nicht mehr für Telekommunikationsanbieter.1 Das ist eine gute Nachricht für Unternehmen.
Das Datenschutzrecht verbietet den Zugriff auf ein betriebliches Postfach, über das auch Privatkommunikation geführt wird, nicht per se. Allerdings sind die Anforderungen für einen rechtmäßigen Zugriff nicht klar gesetzlich vorgeschrieben und erschweren sich bei einer erlaubten Privatnutzung. Es muss eine umfassende Rechte- und Interessenabwägung durchgeführt werden, bei der viele Faktoren zu berücksichtigen sind, etwa ob eine Privatheitserwartung des Mitarbeiters besteht (war die Privatnutzung erlaubt oder durch den Vorgesetzten geduldet?) und welche Maßnahmen getroffen werden, um die Auswirkungen des Zugriffs auf ein Postfach so gering wie möglich zu halten. Ohne ein klares Verbot oder klare Regelungen zur Nutzung wird die Zulässigkeit des Zugriffs auf ein Postfach häufig vor einem Gericht entschieden. Schlechte Aussichten, wenn der Zugriff dringend erforderlich ist, um Schaden vom Unternehmen abzuwenden.
Innerhalb der oben erläuterten Kernthematik gibt es viele Einzelprobleme, die entstehen, wenn der Umgang mit betrieblichen Kommunikationsmitteln nicht ausreichend deutlich geregelt ist. Hier eine Auswahl der gängigen Painpoints, mit denen Unternehmen sich herumschlagen müssen:
Diese und weitere Fragen stellen sich nicht nur regelmäßig, sondern müssen üblicherweise auch sehr schnell beantwortet werden, da spezifische Maßnahmen von ihrer Klärung abhängen. Regelt ein Unternehmen die Privatnutzung hingegen umfassend und transparent, stellen sich diese Frage nicht.
Vor dem Hintergrund der vorstehend aufgezeigten Herausforderungen empfehlen wir, eine Privatnutzung von E-Mail und Internet entweder zu untersagen oder aber klar zu regeln. So hat ein Unternehmen im Fall der Fälle alle Handlungsoptionen und kann schnell sowie rechtssicher die notwendigen Entscheidungen treffen.
Klare Regelung und die notwendige Transparenz erreicht ein Unternehmen unter anderem durch:
Wir freuen uns über einen Austausch mit Ihnen zu diesem Thema!
Unaufgeforderte E-Mails und andere Informationen, die Dentons erhält, werden nicht vertraulich behandelt, können an Dritte weitergegeben werden, erhalten möglicherweise keine Antwort und schaffen keine Anwalt-Mandanten-Beziehung. Wenn Sie noch kein Mandant von Dentons sind, schicken Sie uns bitte keine vertraulichen Informationen.
Die Seite, die Sie besuchen wollten, ist in der von Ihnen ausgewählten Sprache nicht verfügbar. Sie wurden auf einen entsprechenden Bereich unserer Webseite weitergeleitet.
Sie werden jetzt von der Dentons Website zur englischen $redirectingsite Website weitergeleitet. Wenn Sie fortfahren möchten, klicken Sie bitte auf Annehmen.
Sie werden jetzt von der Dentons Website zur Beijing Dacheng Law Offices, LLP Website weitergeleitet. Wenn Sie fortfahren möchten, klicken Sie bitte auf Annehmen.