Am 08. Juli 2024 veröffentlichte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft („BMEL“) den Entwurf eines Gesetzes zur Liberalisierung des Anbaus und des Umgangs mit Nutzhanf (Nutzhanfliberalisierungsgesetz – „NLG“).
Der Grund für den Gesetzentwurf ist, dass das BMEL von den vielfältigen Vorteilen des Nutzhanfanbaus in Bezug auf Nachhaltigkeit, Klimaschutz und Biodiversität überzeugt ist. Die aktuellen gesetzlichen Vorschriften sorgen jedoch nach Ansicht des BMEL für Rechtsunsicherheit und verhindern die weitere Entwicklung dieses Sektors.
Eine der Maßnahmen, die das BMEL zur Erreichung ihres Vorhabens vorschlägt, ist die Neuformulierung des Begriffes „Nutzhanf“ in § 1 Nr. 9 a.) Konsumcannabisgesetz („KCanG“). Dabei soll die sog. Missbrauchsklausel gestrichen werden, die noch aus den alten Rechtsvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes („BtMG“) stammt. Die Ausnahme von Cannabis in Anlage I BtMG umfasste Marihuana sowie Pflanzen und Pflanzenteile der Gattung Cannabis nur dann, wenn der Handel mit ihnen (mit Ausnahme des Anbaus) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken diente, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschlossen. Diese Formulierung wurde in das KCanG für Nutzhanf übernommen. Diese Einschränkung wurde bisher von den Gerichten auch sehr restriktiv ausgelegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Verkehr mit Hanfprodukten – wie etwa Nutzhanftee oder CBD-Blüten – trotz der Einhaltung der THC-Grenze von 0,3 % auch dann strafbar, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken zwar unwahrscheinlich, aber nicht völlig ausgeschlossen ist. Nach Ansicht des BMEL führt dies zu einer unangemessenen Einschränkung des Verkehrs mit Nutzhanfprodukten. Mit der Verabschiedung des KCanG und damit der Einführung einer legalen Beschaffungsmöglichkeit seien derartige Bestimmungen nicht mehr notwendig. Darüber hinaus soll auch die Anforderung eines „gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecks“ gestrichen werden. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, wenn ein gewerblicher Zweck auf einer Seite des Geschäfts vorliegt. Das BMEL hält diese Anforderung für überflüssig, da sie keinen wesentlichen Regelungsgehalt mehr besitzt.
Der Indoor-Anbau von Nutzhanf soll zudem zugelassen werden. Das BMEL möchte hiermit auch weiteren Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit bieten, sich am Anbau von Nutzhanf zu beteiligen.
Der Gesetzesentwurf wird nun zur Ressortabstimmung vorgelegt.
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