Was § 14a EnWG in der Praxis für non-public charging Betreibermodelle bedeutet
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat zum 01. Januar 2024 ihre Festlegung zur Durchführung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG erlassen (Anlage zum Beschluss BK6-22-300 vom 27. November 2023). Im Kern führt die Festlegung dazu, dass jede private Ladesäule, auch solche, die über keinen eigenen Zählpunkt (Mess- oder Marktlokation) verfügen, durch unmittelbaren Zugriff des Netzbetreibers in ihrer Leistung jederzeit auf 4,2 kW begrenzt werden kann. Im Gegenzug erhält der Ladesäulenbetreiber eine Reduktion der jeweiligen Netzentgelte und der Netzbetreiber darf die Einrichtung von Ladesäulen nicht wegen Kapazitätsengpässen verweigern. Hierfür müssen allerdings Vereinbarungen mit dem Anschlussnetzbetreiber geschlossen werden, deren Inhalt und Beteiligte bei bestimmten Betreibermodellen noch nicht vollständig geklärt sind.
Nach § 14a EnWG sind neben Wärmepumpen, Klimaanlagen und Stromspeicher bei der Einspeicherung auch private Ladesäulen sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Die neuen Verpflichtungen erfassen also sämtliche Ladepunkte für Elektromobile, die kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) sind, über eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) und einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7) verfügen.
Netzbetreiber (Niederspannung) und Betreiber nicht-öffentlich zugänglicher Ladepunkte müssen eine Vereinbarung über netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen schließen. Diese Pflicht gilt für Ladepunkte mit technischer Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2023.
Interessant ist, dass die BNetzA als Betreiber von nicht-öffentlichen Ladepunkten und somit Verpflichtete den Letztverbraucher oder den Anschlussnehmer definiert. Dies ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Betreibermodelle auch richtig, weil sowohl der Anschlussnehmer (z.B. Liegenschaftseigentümer) als auch Dritte (dann z.B. Letztverbraucher) Charge Point Operator (CPO) sein können. Unklar ist allerdings, wie die Vereinbarung ausgestaltet sein muss, wenn der CPO, der mehrere Ladepunkte beispielsweise in einer "fremden“ Tiefgarage betreibt, den Strom des Netzanschlussnehmers verwendet: In diesem Fall muss der CPO vertraglich die Steuerung dulden und somit zwingend Vertragspartner des Netzbetreibers sein, während aber der Netzanschlussnehmer (Eigentümer der Garage / des Gebäudes) über seinen Stromliefervertrag Begünstigter der reduzierten Netzentgelte ist. Inwiefern hier ein Vertrag zugunsten Dritter (Netzbetreiber und CPO zugunsten Netzanschlussnehmer) oder gar ein dreiseitiger Vertrag zu schließen ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Hinsichtlich der Abrechnung des reduzierten Netzentgelts geht die BNetzA davon aus, dass die vorhandenen Abrechnungsverhältnisse zwischen Lieferant und Letztverbraucher genutzt werden. Die Abrechnung soll demnach gegenüber dem Netznutzer (im hiesigen Beispiel: der Eigentümer der Garage / des Gebäudes) erfolgen, unabhängig davon, ob das unmittelbare Vertragsverhältnis für die Netznutzung mit dem Lieferanten oder dem Anschlussnutzer besteht.
Wichtig ist auch, dass weder die Zahlung eines Baukostenzuschusses für in Anspruch genommene Netzanschlusskapazität noch die Einbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung in einen Pool zur Erbringung von Energieprodukten (z.B. Regelenergie) noch die Abwesenheit von Netzengpässen die Ladepunktbetreiber von der „Teilnahmeverpflichtung“ entbindet.
Sobald die Vereinbarung geschlossen ist – in der derzeitigen Praxis besteht sehr offensichtlich kein großes Interesse der Beteiligten, diese schnell abzuschließen -, dürfen Netzbetreiber im Fall einer strom- oder spannungsbedingten Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit seines Netzes (insbesondere aufgrund von Überlastungen der Betriebsmittel eines Netzbereichs) den netzwirksamen Leistungsbezug der im betroffenen Netzbereich angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im notwendigen Umfang zu reduzieren. Im Falle einer Direktansteuerung beträgt die Mindestleistung dabei 4,2 kW.
Die Auswahl der zu steuernden Anlagen muss so erfolgen, dass der Wirkleistungsreduzierung aller in einem Netzbereich angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen eine gleiche netzentlastende Wirkung zukommt. Zudem muss die Rückkehr zum Normalzustand schrittweise ausgestaltet werden, um eine erneute Überlastungssituation zu vermeiden.
Der Ladesäulenbetreiber muss dafür Sorge zu tragen, dass die nicht-öffentlichen Ladesäulen mit den notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen ausgestattet werden und stets steuerbar sind.
Während bis zum Inkrafttreten der BNetzA-Festlegung steuerbare Verbrauchseinrichtungen über einen separaten Zählpunkt verfügen mussten, jedenfalls wenn für diese ein reduziertes Netzentgelt berechnet werden sollte (§ 14a Abs. 2 Satz 1 EnWG), ist ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung gemäß Ziff. 4.7 der BNetzA-Festlegung nicht erforderlich, aber „auf Wunsch des Betreibers möglich“. Diese ungewöhnliche Formulierung kann wohl nur so verstanden werden, dass der Ladesäulenbetreiber einen Anspruch gegenüber dem Verteilnetzbetreiber auf Einrichtung eines separaten Zählpunkts für die einzelne Ladesäule hat. Bei einem solchen Zählpunkt dürfte es sich regelmäßig um eine Messlokation handeln.
Während ein separater Zählpunkt keine verpflichtende Vorgabe ist, muss der Betreiber technisch sicherstellen, dass die Reduzierung des Leistungsbezugs nach der BNetzA-Festlegung stets vorrangig umgesetzt werden kann. Insofern muss der Betreiber des Ladepunkts die Ladesäulen technisch so ausstatten, dass eine Kommunikation mit dem Netzbetreiber möglich ist. Eine einheitliche Schnittstelle gibt es insofern allerdings noch nicht. Grundsätzlich ist es wohl in der Praxis nicht problematisch, aber mit Kosten verbunden, die Ladesäulen entsprechend auszustatten.
Der Netzbetreiber darf wiederum den Anschluss und die Nutzung der Ladesäule im Rahmen eines bestehenden oder zu errichtenden Anschlusses nicht mehr mit Verweis auf mangelnde Netzkapazität verzögern oder ablehnen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Geltendmachung betriebsbedingter oder sonstiger wirtschaftlicher oder technischer Verweigerungsgründe gemäß § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 EnWG.
Die BNetzA-Festlegung gilt grundsätzlich für alle Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung mit einer technischen Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2023.
Für alle Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden und bis zu diesem Datum ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a Abs. 2 Satz 1 EnWG oder der korrespondierenden Vorgängerregelung gewährt worden ist, gelten die bisherigen Regelungen über das reduzierte Netzentgelt bis längstens zum 31. Dezember 2028 unverändert fort. Das „längstens“ bezieht sich darauf, dass der Betreiber bereits vor dem 31. Dezember 2028 auf eigenen Wunsch in die netzorientierte Steuerung wechseln kann. Ein erneuter Wechsel zurück ist jedoch nicht möglich.
Solange beim Netzbetreiber die Voraussetzungen für die Durchführung der netzorientierten Steuerung noch nicht gegeben sind, ist er gegenüber Betreibern von nicht-öffentlich zugänglichen Ladesäulen, die vor dem 01. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden und bislang ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a Abs. 1 Satz 1 EnWG o.ä. in Anspruch nahmen, längstens bis zum 31. Dezember 2025 berechtigt, die bis zum Wechsel angewandte Art der Steuerung beizubehalten.
Betreiber von nicht-öffentlich zugänglichen Ladesäulen, die vor dem 01. Januar 2024 in Betrieb gegangen sind, aber bis zum 01. Januar 2024 kein reduziertes Netzentgelt erhielten, unterfallen nicht der BNetzA-Festlegung. Auch diese können aber auf eigenen Wunsch in die netzorientierte Steuerung nach Maßgabe der BNetzA-Festlegung wechseln.
Darüber hinaus finden die Übergangsvorschriften keine Anwendung auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die nachweislich technisch nicht gesteuert werden können, deren Steuerungsfähigkeit auch nicht mit vertretbarem technischem Aufwand hergestellt werden kann und die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen werden.
Diese Festlegung von Netzentgelten für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen (NSAVER) nach § 14a EnWG verpflichtet die Verteilnetzbetreiber, die der o.g. Teilnahmeverpflichtung unterliegen, den Ladesäulenbetreibern, die der Teilnahme an der netzorientierten Steuerung unterfallen und dieser Verpflichtung auch nachkommen,
Das Grundmodul wird dabei automatisch allen Ladesäulenbetreiber zugeordnet, die keine Modulauswahl getroffen haben oder die sich in der Grundversorgung befinden. Alternativ kann der jeweilige Betreiber das Modul der prozentualen Arbeitspreisreduzierung wählen; eine Kombination dieses Moduls mit dem Grundmodul ist hingegen nicht möglich. Bleibt der Betreiber im Grundmodul, kann er aber zusätzlich das Anreizmodul auswählen. Darüber hinaus ist das Anreizmodul nur Betreibern mit intelligentem Messsystem und ohne registrierende Leistungsmessung vorbehalten.
Inwieweit die reduzierten Netzentgelte insbesondere bei Betreibermodellen mit mehreren Ladepunkten, die von dritten CPOs betrieben werden, im Rahmen der Abrechnung von Ladevorgängen individuell geschlüsselt weitergegeben werden, bleibt abzuwarten. Der individuellen Abrechnung steht insoweit ein gewisser Aufwand gegenüber, wenn Netzentgeltabrechnungen nur jährlich nachträglich erfolgen.
Während die Steuerungstechnik als solche bereits heutzutage umsetzbar ist, ist derzeit noch unklar, über welche Schnittstelle der jeweilige Netzbetreiber auf diese zugreifen können soll. Es könnte beispielsweise überlegt werden, ob die Backends jeder betroffenen Ladesäulen in eine gemeinsame Plattform aufgenommen werden, sodass der jeweilige Netzbetreiber über diese die einzelne Ladesäule ansteuern kann.
Der Beschluss BK6-22-300 vom 27. November 2023, dessen Anlage die hier besprochene BNetzA-Festlegung ist, verpflichtet die Netzbetreiber, spätestens bis zum 01. Oktober 2024 und unter angemessener Beteiligung aller relevanten Marktpartner sowie in Abstimmung mit der BNetzA bundeseinheitliche Empfehlungen u.a. zu den Anforderungen an die technische Ausgestaltung der physikalischen und logischen Schnittstellen der Steuerungseinrichtung zum Anschluss und zur Übermittlung des Steuerbefehls an eine steuerbare Verbrauchseinrichtung oder an ein Energie-Management-System (EMS) zu erarbeiten. Bei der Ausgestaltung der Empfehlungen soll darauf geachtet werden, dass in Zukunft die Funktion der Steuerungseinrichtung beispielsweise in ein Smart-Meter-Gateway integriert werden kann.
Solange derartige Schnittstellenvorgaben hingegen nicht veröffentlicht sind, sieht es die BNetzA als Aufgabe des Messstellenbetreibers an, jeweils passende Steuerungstechnik bereitzustellen, die eine Ansteuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ermöglicht. Dies kann aber zu erheblichen Kosten und Aufwand führen, wenn CPOs in unterschiedlichen Netzgebieten unterschiedliche Schnittstellen vorhalten müssen, um die Steuerbarkeit zu gewährleisten.
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