Das geplante Gesetz soll dazu beitragen, die im Jahre 2022 von der Bundesregierung beschlossene Gigabitstrategie erfolgreich umzusetzen, in deren Rahmen in Deutschland bis zum Jahr 2030 flächendeckend Glasfaseranschlüsse bis ins Haus und modernste Mobilfunkstandards zur Verfügung stehen sollen.
Einigkeit besteht darüber, dass zur Erreichung dieser Ziele Änderungen an den bestehenden gesetzlichen Vorgaben im Telekommunikationsbereich notwendig sind, weil der Glasfaser- und Mobilfunknetzausbau nicht in der erforderlichen Geschwindigkeit erfolgt, um die gesteckten Ziele zu erreichen.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr („BMDV“) hat nun am 29. August 2023 einen Referentenentwurf zum TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz veröffentlicht, mit dem das derzeitige Telekommunikationsgesetz geändert werden soll. Er kann bis zum 10. Oktober 2023 kommentiert werden.
Die wichtigste geplante Neuerung des Entwurfs ist die Schaffung eines Gigabit-Grundbuchs bei der zentralen Informationsstelle des Bundes (§ 78 TKG-E). Dieses Gigabit-Grundbuch soll die bereits im TKG vorgesehenen Informationsportale zu einer einheitlichen Datenbank transformieren, die sämtliche für den zügigen Glasfaser- und Mobilfunknetzausbau relevanten Informationen sammeln und verwalten soll. Durch die Bündelung dieser Informationen in einem einheitlichen Informationsportal soll einem komplizierten Informationsaustausch zwischen verschiedenen Beteiligten vorgebeugt werden. Der Anwendungsbereich des Gigabit-Grundbuches ist zudem weiter als bei den bisherigen Informationsportalen. Neu vorgesehen ist, dass auch Informationen über Liegenschaften beim Gigabit-Grundbuch geführt werden (§ 78 Abs. 1 Nr. 5 TKG-E, § 83 TKG-E).
Bereits öffentlich kritisiert wurde, dass sich die genaue Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Unternehmen, die von dem Gigabit-Grundbuch betroffen sind, nicht unmittelbar aus dem TKG ergibt. Vielmehr verweist das TKG diesbezüglich auf die Bedingungen für die Datenlieferungs- und Nutzungsbestimmungen, die wiederum durch eine gesonderte Rechtsverordnung des BMDV festgelegt werden (§ 86 Abs. 1 TKG-E). Damit werden diese Vorschriften jedoch einem Konsultationsverfahren entzogen.
Eine weitere wichtige Neuerung des Referentenentwurfs ist die geplante Vereinfachung von Genehmigungsverfahren, die zu deren Beschleunigung beitragen soll. So soll die Zustimmungsfrist von drei auf zwei Monate verkürzt sowie eine Mitteilung über die Unvollständigkeit des die Zustimmungsfrist auslösenden Antrages von einem Monat auf 15 Tage reduziert werden (§ 127 Abs. 3 S. 1, 2 TKG-E). Bei schwierigen Angelegenheiten sieht der neue Entwurf allerdings vor, dass die Zustimmungsfrist um zwei Monate verlängert werden kann (§ 127 Abs. 3 S. 4 TKG-E). Bislang war lediglich eine einmonatige Verlängerung möglich. Die grundsätzliche Verkürzung der Zustimmungsfrist ist begrüßenswert. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie oft in der Praxis von der Verlängerung aufgrund der Schwierigkeit der Angelegenheit Gebrauch gemacht wird. Ferner sieht der neue Entwurf die Einführung einer Genehmigungsfreiheit im Falle geringfügiger baulicher Maßnahmen vor. Darunter fallen Maßnahmen, die einen zeitlichen Umfang von 96 Stunden nicht überschreiten (§ 127 Abs. 4 S. 3 TKG-E).
Darüber hinaus sieht der Entwurf Änderungen am TKG vor, die sicherstellen sollen, dass der Bundesnetzagentur („BNetzA“) auch zukünftig die erforderlichen Befugnisse und Sanktionsmöglichkeiten zustehen, die für die nationale Überwachung und Durchsetzung der Roaming-Verordnung EU 2022/612 notwendig sind. Hintergrund ist, dass das Mobilfunk-Monitoring im Gigabit-Grundbuch aufgehen soll, die BNetzA aber weiterhin eine verlässliche Daten- und Rechtsgrundlage für frequenzregulatorische Entscheidungen benötigt. Deshalb sieht der Entwurf vor, dass die BNetzA die Befugnis erhält, von Eigentümern und Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze zur Überwachung der Frequenznutzung Daten zu erheben (§ 103 Abs. 3 TKG-E).
Ob die im Referentenentwurf vorgeschlagenen Neuerungen ausreichen, um die Gigabitstrategie der Bundesregierung tatsächlich im Rahmen des anvisierten Zeitfensters umzusetzen, bleibt abzuwarten.
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