Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses („G-BA“) vom 16.03.2023
In der vergangenen Woche hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Änderung der Arzneimittelrichtlinie („AM-RL“) beschlossen. Die neu beschlossenen Regelungen des G-BA reflektieren bereits weitgehend die Vorgaben des § 31 VI des Sozialgesetzbuches V („SGB V“), die dem G-BA den Rahmen für nähere Regelungen zur Leistungsgewährung von Cannabisprodukten geben.
In Unterabschnitt B., der die Rechtsgrundlagen für den Umfang und die Grenzen des Anspruchs auf Leistungen aus Arzneimitteln erfasst, wurde § 4a eingefügt, der den Anspruch auf die Abgabe von Cannabis in Form von getrockneten Blüten (THC-Gehalt von mindestens 0,2 %) oder Extrakten in standardisierter Qualität sowie die Abgabe von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon (Cannabisarzneimittel) für schwerwiegend erkrankte Versicherte regelt.
Vor einer Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten sollte jedoch geprüft werden, ob cannabishaltige Fertigarzneimittel für die Behandlung geeignet sind. Die Verordnung von getrockneten Blüten muss begründet werden. Der Begriff des schwerwiegend Erkrankten ist in der AM-RL definiert. Die Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie die Lebensqualität des Patienten dauerhaft beeinträchtigt.
Nach dem neuen § 44 ist die Verschreibung von Cannabisarzneimitteln zulässig, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nicht angewendet werden kann und eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf eine spürbare positive Wirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. Das Cannabisarzneimittel ist vom Arzt bei der Verschreibung zu spezifizieren. Die Angemessenheit der weiteren Behandlung mit dem Cannabisarzneimittel muss regelmäßig überprüft werden.
In § 45 hat der G-BA auch den Genehmigungsvorbehalt für die Verordnung geregelt. Die bei der ersten Verordnung notwendige Genehmigung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zu versagen. In den Fällen, in denen der Patient im Rahmen der stationären Versorgung oder im Rahmen der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung mit Cannabisarzneimitteln versorgt werden soll, muss die Krankenkasse innerhalb von drei Tagen über die Genehmigung entscheiden. Bei der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung gilt der Genehmigungsvorbehalt nicht. Folgeverordnungen, Dosisanpassungen oder ein Wechsel zu anderen Trockenblumen oder zu anderen Extrakten in standardisierter Form bedürfen keiner erneuten Genehmigung.
Der G-BA hat in der AM-RL kein Facharzterfordernis geregelt. Daher sind alle Ärzte weiterhin verordnungsbefugt.
Die Regelungen treten in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie nicht rechtlich beanstandet und sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Der Hauptunterschied zu der vorherigen Regelungslage besteht im Rahmen des Verschreibungsverfahrens, bei dem der Arzt zunächst prüfen muss, ob zunächst cannabishaltige Fertigarzneimittel verschrieben werden sollten. Eine bevorzugte Verwendung von getrockneten Blüten muss dabei begründet werden.
Ob dieses Begründungserfordernis die Ablehnungsquoten der Krankenkassen von derzeitigen 30-40% hinsichtlich der Genehmigung senken wird, bleibt abzuwarten. Dies scheint jedoch unwahrscheinlich, da die Krankenkasse schon vor der neuen Regelung die Genehmigung nur in begründeten Ausnahmefällen verweigern konnte.
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