Neue Mitteilungspflichten für ausländische Immobilieneigentümer – Mitteilungsfrist endet am 30. Juni 2023
Im Zuge der Bekämpfung der Finanzkriminalität hat die Bundesregierung zur Verbesserung der Sanktionsdurchsetzung in der Bundesrepublik Deutschland das Sanktionsdurchsetzungsgesetz I vom 23. Mai 2022 sowie das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vom 19. Dezember 2022 erlassen.
Im Hinblick auf das Transparenzregister ergeben sich für Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften neben der künftigen Integration von Immobilienangaben in das Transparenzregister dadurch folgende Änderungen:
Bisher bestand für im Ausland ansässige juristische Personen des Privatrechts, insbesondere Kapitalgesellschaften, und eingetragene Personengesellschaften, eine Pflicht zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in folgenden Fällen:
Die Mitteilungspflicht erstreckt sich für im Ausland ansässige Kapital- und Personengesellschaften nunmehr auch auf das Halten von Bestandsimmobilien in Deutschland und bereits vollzogene Anteils- oder Beteiligungserwerbe (Share Deals) an grundstückshaltenden Gesellschaften. Es besteht aufgrund der Gesetzesänderung nunmehr auch in folgenden Fällen eine Pflicht zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten für im Ausland ansässige Kapital- und Personengesellschaften:
Anzuzeigen sind dabei nicht nur die aktuell Berechtigten, sondern auch alle Personen, die seit Eintritt eines meldepflichtigen Ereignisses wirtschaftlich Berechtigte waren. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn die Rechtseinheit mit Sitz im Ausland ihren wirtschaftlich Berechtigten an einen anderen EU-Mitgliedsstaat gemeldet hat. Dies gilt selbst dann, wenn nach dem Recht des jeweiligen Staates, andere Personen als nach deutschem Recht als wirtschaftlich berechtigt gelten.
Die wirtschaftlich Berechtigten sind bis zum 30. Juni 2023 der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführender Stelle durch die im Ausland ansässigen Kapital- und Personengesellschaften zur Eintragung in das Transparenzregister zu übermitteln, § 59 Abs. 13 GwG.
Erfolgt die Mitteilung der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Bei vorsätzlicher Begehung kann das Bußgeld bis zu EUR 150.000 betragen, im Übrigen bis zu EUR 100.000. Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße gegen die Mitteilungspflicht führen zu einer Erhöhung des Bußgeldrahmens auf bis zu EUR 1.000.000 oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. In Sonderfällen kann der Bußgeldrahmen bis zu EUR 5.000.000 oder 10 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes betragen.
Eine weitere Sanktion ist die Möglichkeit des „Naming and Shaming“, bei dem die zuständige Aufsichts- und Verwaltungsbehörde die Bußgeldentscheidung bei Unanfechtbarkeit und nach Unterrichtung des Adressaten auf ihrer Internetseite bekanntmacht.
Kapital- und Personengesellschaften haben ihre wirtschaftlich Berechtigten der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister zu übermitteln. Kann der wirtschaftlich Berechtigte nicht ermittelt werden, so gilt der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners als fiktiver wirtschaftlich Berechtigter und ist mitzuteilen.
Ab dem 1. Januar 2023 bedarf es im Falle eines fiktiv wirtschaftlich Berechtigten zusätzlich der Angabe, dass keine natürliche Person die Voraussetzungen eines wirtschaftlich Berechtigten erfüllt, oder dass die Ermittlung eines wirtschaftlich Berechtigten nach Durchführung umfassender Prüfungen nicht möglich war (§ 19 Abs. 3 S. 2 GwG). Eine Aktualisierung bereits vor diesem Zeitpunkt mitgeteilter Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, woraus sich die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter ergibt, ist nicht erforderlich.
Im Ausland ansässigen Kapital- und Personengesellschaften mit Immobilieneigentum in Deutschland, Anteilen an einer Gesellschaft oder wirtschaftlicher Beteiligung an einer Gesellschaft mit Immobilieneigentum in Deutschland in Höhe von mindestens 90 % empfehlen wir, zu prüfen, ob infolge der geänderten Rechtslage Mitteilungspflichten im Hinblick auf die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten bestehen, um ein Bußgeld von bis zu EUR 150.000, in schweren Fällen bis zu EUR 1.000.000 und der öffentlichen Bekanntmachung des Bußgeldes vorzubeugen. In Sonderfällen kann ein Bußgeld bis zu EUR 5.000.000 oder 10 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes drohen.
Ein kurzfristiges Tätigwerden ist geboten, denn bei Bestehen einer Mitteilungspflicht endet die Frist am 30. Juni 2023. Bei kurzfristig zu beantwortenden Fragen kann darüber hinaus das FAQ zum Transparenzregister des Bundesverwaltungsamts Antworten geben.
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