Die deutsche Wirtschaft steht angesichts der sich verändernde Bedingungen insbesondere im Hinblick auf die Einstellung der deutschen Wirtschaft auf Digitalisierung und Klimaschutz vor großen Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund sind die Stärkung der Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarktes sowie die Erhöhung der Attraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland von entscheidender Bedeutung. Mit dem ZuFinG (BR-Drucks. 587/23) soll diesen Herausforderungen begegnet werden.
Der Bundesrat hat dem am 17. November 2023 vom Bundestag beschlossenen ZuFinG in seiner Sitzung am 24. November 2023 seine Zustimmung erteilt. Damit kann das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und in der Folge im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Mit dem ZuFinG soll durch Digitalisierung, Entbürokratisierung und Internationalisierung der Zugang zum Kapitalmarkt verbessert werden. Dieses Vorgehen stellt einen entscheidenden Baustein im Umgang mit den bestehenden Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft dar. Im Fokus stehen dabei vor allem Start-ups sowie andere kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Das ZuFinG sieht insbesondere folgende Änderungen vor:
Das ZuFinG tritt weitestgehend, d.h. vorbehaltlich abweichender Bestimmung in Artikel 35 Zu-FinG, nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Die im ursprünglichen Gesetzesentwurf des Bundestages (BT-Drucks. 20/8292) vorgesehene Erweiterung der zulässigen Vermögensgegenstände für offene Immobilienfonds ist in der verabschiedeten Fassung nicht mehr enthalten. Danach sollte es offenen Immobilienfonds aufsichtsrechtlich ermöglicht werden, Grundstücke, auf denen sich ausschließlich Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien befinden, zu erwerben und die Anlagen selbst zu betreiben. Es bleibt abzuwarten, ob die Erleichterung nun im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 Berücksichtigung finden wird.
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