Das MoPeG vom 10. August 2021 schafft insbesondere das für Personengesellschaften bisher geltende Konzept der Gesamthand zum 1. Januar 2024 ab. Dies hat weitreichende Auswirkungen auf das Steuerrecht, insbesondere für die Grunderwerbsteuer. Unklarheit herrschte im Grunderwerbsteuerrecht vor allem im Hinblick auf die grunderwerbsteuerrechtlichen Begünstigungstatbestände der §§ 5, 6 und 7 GrEStG, da diese an das Konzept der Gesamthand anknüpfen. Neben der Frage der Anwendbarkeit nach Ablauf des 31. Dezember 2023 stellte sich auch die Frage, ob es zu einer automatischen Verletzung der laufenden Nachbehaltensfristen – mit der Folge einer rückwirkenden Versagung der Begünstigung – kommen könnte. Aus diesem Grund bestand kurzfristiger Handlungsbedarf, um Rechts- und Planungssicherheit wiederherzustellen.
Ursprünglich sollte eine Anpassung des Grunderwerbsteuerrechts an die Abschaffung des Konzepts der Gesamthand durch das Wachstumschancengesetz (BR-Drucks. 588/23) erfolgen. Der Bundesrat sah jedoch grundlegenden Überarbeitungsbedarf bei dem am 17. November 2023 vom Bundestag beschlossene Wachstumschancengesetz und hat daher in seiner Sitzung am 24. November 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen. Das Vermittlungsverfahren zwischen Bund und Ländern ist insbesondere aufgrund der unklaren Rahmenbedingungen für 2024 (Haushaltsstreit) gescheitert.
In der Folge deutete Einiges auf einen Jahreswechsel unter Fortbestand der vorherrschenden Rechtsunsicherheit hin. Erfreulicherweise hat die Politik den Ernst der Lage erkannt und eine pragmatische Lösung gefunden. Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2023 kurzfristig Gesetzesänderungen, die Gegenstand des Wachstumschancengesetz waren, in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (BT-Drucks. 20/9782) aufgenommen, um diese noch in diesem Jahr verabschieden zu können. Dazu zählt u.a. auch die Anpassung des Grunderwerbsteuergesetzes an das MoPeG durch Einführung einer Übergangsregelung (neuer § 24 GrEStG), wonach rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer – zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember 2026 – als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Damit wird der Status quo im Grunderwerbsteuerrecht befristet für drei Jahre fortgeführt. Der Bundesrat hat dem am 14. Dezember 2023 vom Bundestag beschlossenen Kreditzweitmarktförderungsgesetz in seiner Sitzung am 15. Dezember 2023 seine Zustimmung erteilt. Damit kann das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und in der Folge im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Folglich sollte die Anpassung des Grunderwerbsteuerrechts noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel erfolgen. Durch das sehr kurzfristige und zielorientierte Vorgehen hat es die Politik auf den letzten Metern nun doch noch geschafft, der derzeit herrschenden Rechtsunsicherheit auf dem Gebiet des Grunderwerbsteuerrechts – zumindest bis Ende 2026 – Einhalt zu gebieten. Die Praxis reagiert positiv auf die jüngste Entwicklung. Der Gesetzgeber ist gefordert bis Ende 2026 eine dauerhafte Lösung zu finden, damit sich dieselbe Thematik einer etwaigen automatischen Verletzung von Nachbehaltensfristen nicht wieder zum 1. Januar 2027 stellen wird. Wünschenswert wäre eine kurzfristige und dauerhafte Lösung, die alle Sachverhalte der grundsätzlich 10‑jährigen Nachbehaltensfrist umfasst, also bis Ende 2033.
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