Die Bundesnetzagentur hat sich Mitte März zu der Einstufung von Machine-to-machine- (M2M) und Internet of Things- (IoT) Diensten als Telekommunikationsdienste geäußert.
Die Frage, ob ein gemäß dem Telekommunikationsgesetz (TKG) regulierter Telekommunikationsdienst vorliegt, ist von erheblicher Bedeutung für Diensteanbieter, deren Dienste eine Datenübertragung (z.B. über eine feste oder mobile Internetverbindung) voraussetzen oder beinhalten. Das sind insbesondere solche Dienste, die im Bereich Connected Car und autonomen Fahren erbracht werden. Es sind aber auch Angebote im Bereich Telemetrie, Agri-Tech, Medizinprodukte, Industrieproduktion sowie allgemein IoT-Anwendungen betroffen.
Viele Vorschriften des TKG, insbesondere die des Kundenschutzes und diejenigen zur öffentlichen Sicherheit knüpfen an das Vorliegen eines Telekommunikationsdienstes an. Liegt ein Telekommunikationsdienst vor, sind diese Vorgaben zwingend umzusetzen und der Diensteanbieter muss seine Tätigkeit der Bundesnetzagentur melden.
Die Regulierungsbehörde hat nun dargelegt, auf welche Weise sie bestimmte Sachverhalte einstuft und abgrenzt.
Die Äußerung der Bundesnetzagentur ist zu begrüßen. Auch wenn bereits zuvor die Auffassung im Markt vorherrschte, dass Anbieter des M2M-Dienstes regelmäßig nicht als Anbieter von Telekommunikationsdiensten einzustufen seien, gibt die Einschätzung der Regulierungsbehörde vielen Anbietern nunmehr Rechtssicherheit. Zu beachten ist jedoch, dass es auch hier auf den Einzelfall ankommt. Unternehmen sollten prüfen, ob sie unter die dargestellten Ausnahmen fallen.
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