Der EuGH hat am 20. September 2022 bestätigt, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten – wie in den §§ 176 ff. Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen – entgegensteht. Ausnahmen hiervon können zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit bestehen. Die deutliche Entscheidung des EuGH setzt neue Maßstäbe für das europäische und in dessen Folge auch für das deutsche Datenschutzrecht im Rahmen elektronischer Telekommunikation.
Die Vorratsdatenspeicherung blieb daher bisher praktisch unangewendet. Aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts sind die für unionsrechtswidrig erklärten deutschen Vorgaben der §§ 176 ff. TKG nun in Folge der Auslegung des EuGHs von deutschen Behörden und Gerichten offiziell unangewendet zu lassen; der Vollzug dieser Vorschriften war seit 2017 in Folge schwebender Gerichtsstreitigkeiten von der Bundesnetzagentur de facto ausgesetzt worden.
Es ist zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben des EuGHs zügig umsetzt und neue Vorschriften im Bereich Öffentliche Sicherheit der Telekommunikation erlässt. Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH könnte zukünftig insbesondere auf das nur anlassbezogene sog. QuickFreeze-Verfahren gesetzt werden. Bei Quick Freeze können die Ermittlungsbehörden relevante Telekommunikationsdaten umgehend bei den Providern einfrieren lassen, wenn der Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung besteht.
TK-Unternehmen sollten die Entwicklungen beobachten, um rechtzeitig auf erforderliche und ggf. technisch aufwändige Anpassungen an eine veränderte Rechtslage reagieren zu können.
Die Entscheidung des EuGH finden sie hier.
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an unser Team: Dr. Volker Junghanns, Dr. Julia Pfeil, Dr. Christian Miercke, LL.M. und Florian Mörth.
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