Aufgrund der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie und der Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen in nationales deutsches Recht, erfuhr das BGB zum 01.Januar 2022 ein Update. Auch wenn die Neuerungen sich größtenteils im Verbrauchsgüterkaufrecht auswirken, gilt es auch im Verhältnis B2B einige Änderungen zu beachten. Wir erklären Ihnen, was es von nun an zu beachten gilt.
Eine gravierende Änderung hat der Sachmangelbegriff gem. § 434 BGB erfahren. Seit dem 1. Januar 2022 ist eine Kaufsache dann mangelfrei, wenn sie den subjektiven, den objektiven und den Montageanforderungen entspricht. Hieraus ergibt sich auch die größte Änderung zur bisherigen Rechtslage: Die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit genießt keinen Vorrang mehr vor den objektiven Anforderungen (Eignung für die gewöhnliche Verwendung und weitere Kriterien).
Die Parteien können allerdings die objektiven Anforderungen abbedingen, im B2C-Verhältnis jedoch nur unter strengen Voraussetzungen. Der Verbraucher muss demnach eigens von der Abweichung in Kenntnis gesetzt worden sein und die Abweichung ausdrücklich und gesondert im Vertrag vereinbart werden.
Neu im BGB ist der Verbrauchervertrag über die Warengruppe der digitalen Produkte. Die §§ 327 ff. BGB enthalten hierfür nun eigene Regelungen inklusive eines eigenen Gewährleistungsrechts. Erfasst sind Verbraucherverträge, die die Bereitstellung digitaler Inhalte (z.B. Streaming) oder digitaler Dienstleistungen (z.B. Vergleichsplattformen, Cloud Services) zum Gegenstand haben.
Davon abzugrenzen ist die ebenfalls neue Gruppe der Waren mit digitalen Elementen, §§ 327a Abs. 3, 475a ff. BGB. Erfasst sind hiervon alle körperlichen Gegenstände, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, so dass sie ihre Funktion ohne die digitalen Produkte nicht erfüllen können (z.B. Smartphones mit Betriebssystem).
Für beide Warengruppen gilt die neu eingeführte Aktualisierungspflicht. Verkäufer sind seit Anfang des Jahres zur laufenden Aktualisierung der digitalen Elemente verpflichtet. Umfasst hiervon sind funktionserhaltende Maßnahmen und Sicherheitsupdates, nicht jedoch Upgrades. Achtung: Die verspätete Bereitstellung von Updates kann zur nachträglichen Mangelhaftigkeit des Produkts führen!
Für den Verbraucher entfällt das Erfordernis der Fristsetzung bei der Geltendmachung von Schadensersatz und Rücktritt. Bereits die bloße Mitteilung eines Mangels an den Verkäufer setzt eine fiktive Frist zur Nacherfüllung in Gang, nach deren Ablauf der Verbraucher ohne Weiteres vom Vertrag zurücktreten kann.
Hier ist also Vorsicht geboten und es erscheint sinnvoll das unternehmensinterne Beschwerdemanagement entsprechend anzupassen.
Eine weitere Änderung, die dem Verbraucher die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten erleichtert, ist die Verlängerung der Beweislastumkehr. Während zuvor für eine Dauer von 6 Monaten vermutet wurde, dass ein in dieser Zeit auftretender Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, gilt die Vermutung nun für ein Jahr.
Gewährleistungsansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von 2 Jahren nach erstmaligem Auftreten des Mangels. Zeigt sich jetzt jedoch ein Mangel erstmalig kurz vor Ende der Gewährleistungszeit, verjährt dieser nicht vor Ablauf von vier Monaten seit dem ersten Auftreten. Erfolgt ein Nacherfüllungsversuch im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie, verjährt der Mangel nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nachdem die nachgebesserte Kaufsache dem Verbraucher wieder zurückgegeben wurde. Dies kann zu einer faktischen Gewährleistungszeit von 26 bzw. 28 Monaten führen.
Mit Blick auf das B2B-Verhältnis ist zu erwähnen, dass die bis vor kurzem geltende Höchstgrenze von 5 Jahren, die für den Regress zwischen Verkäufer und Lieferant galt, ersatzlos wegefallen ist. Der Verkäufer kann nun etwaige Regressansprüche gegen seinen Lieferanten auch nach 5 Jahren noch geltend machen.
Auch im Hinblick auf die Vorschriften zur Garantie hat sich einiges getan. Eine Garantieerklärung muss nun zusätzliche Details enthalten, darunter z.B. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers und einen Hinweis auf die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers, sowie den Umstand, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist und die sonstigen Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Zudem ist die Garantieerklärung dem Verbraucher spätestens bei Übergabe der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Achtung: Die bloße Einbindung der Garantieerklärung auf der Website oder in den AGB ist nicht mehr ausreichend! Die Verletzung entsprechender Verpflichtungen kann zur Abmahnung des Garantiegebers führen.
Zuletzt sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine Haltbarkeitsgarantie im Zuge der Neuerungen gesetzlich verankert worden. Wer eine Haltbarkeitsgarantie für eine Sache abgibt, ist verpflichtet, die Kosten für eine Nacherfüllung, inklusive etwaiger Kosten für Ein- und Ausbau und Transport zu tragen.
Die zahlreichen Neuerungen müssen in die Praxis umgesetzt werden. Insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertragsmuster und Garantieerklärungen müssen auf die neuen Vorschriften angepasst werden. Mit Blick auf die digitalen Produkte sollten Aktualisierungspflichten und die Bereitstellung von Updates durch den Hersteller vereinbart werden. Das Beschwerdemanagement sollte entsprechend angepasst und das verantwortliche Personal in den neuen/geänderten Bereichen geschult werden.
Sofern Sie Fragen haben oder Unterstützung hinsichtlich der Umsetzung der neuen Regelungen benötigen, sprechen Sie uns gerne an.
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