Privatpersonen versenden derzeit gehäuft „Abmahnungen“ an Webseitenbetreiber. Der Angriff gilt vermeintlich fehlenden Einwilligungen für die Einbindung von Cookies und Webfonts in Webpages.
Es ist das Ziel, Schadensersatzansprüche nach der DS-GVO geltend zu machen. In der Regel wird Ersatz eines immateriellen Schadens in der gering erscheinenden Höhe von 100,00 Euro verlangt, ferner werden Webseitenbetreiber aufgefordert, den behaupteten Datenschutzverstoß unverzüglich zu beheben.
Bewahrheitet sich der Vorwurf, haben die „Abmahnenden“ aktuell das Recht auf ihrer Seite. Wenn Cookies von Google Analytics oder Google Fonts (in dynamischer Einbindung) gesetzt werden, bevor der Websitebesucher die Cookies über den Cookie Banner akzeptiert hat oder wenn der Besucher gar nicht erst gefragt wird, liegt ein Datenschutzverstoß vor. Solche Mängel sind durch die Einsicht des Quelltextes der Webseite leicht nachvollziehbar. Diese berechtigen auch zu einem Schadensersatz, so zumindest das Urteil des Landgerichts München (Urt. vom 22.01.2022, AZ 3 O 17493/20), in welchem das Gericht einer betroffenen Person auf Grund der Nutzung von Google Fonts einen Schadensersatz in Höhe von EUR 100,- zugesprochen hat. Das Urteil ist vermutlich auch der Auslöser der „Abmahnwelle“ und wird von den „Abmahnenden“ regelmäßig zitiert.
Trotzdem sollte auf ein solches Schreiben nicht ohne rechtlichen Rat gezahlt werden. Es kann nicht mit abschließender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Absendern stets um „echte“ Privatpersonen handelt und es besteht die Gefahr, dass auf eine getätigte Zahlung weitere Abmahnungen folgen und es nicht bei dem geringen Betrag bleibt. Stattdessen sollte so schnell wie möglich geprüft werden, ob tatsächlich eine Einwilligung erforderlich ist und die Verwendung der Google Tools nicht vom Webseiten-Besucher sogar erwartet werden kann. Sollte das allerdings nicht der Fall sein, liegt ein Verstoß vor, der durch Anpassen der Einbindung der Cookies nach Einwilligung behoben werden muss, um weitere „Abmahnungen“ zu vermeiden.
Ob darüber hinaus überhaupt reagiert werden sollte, hängt davon ab, ob es sich um ein seriöses Schreiben einer echt erscheinenden Person handelt, oder ob das Schreiben unseriös, beispielsweise Teil einer automatisierten Massenkommunikation ist.
Anhaltspunkte für die Seriosität können sein:
Besonderer Dank gilt Lewin Rexin, Rechtsreferendar in unserem Team, für die Mitarbeit bei der Erstellung dieses Beitrags.
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