Diese Mitteilung dient als Erinnerung für bei der SEC registrierte Anlageberater („SEC registrierte Anlageberater“) oder nicht registrierungspflichtige, aber auch mitteilungspflichtige Anlageberater, sog. Exempt Reporting Advisers („ERAs“), an die jährliche Einreichung ihres ADV-Formulars.
Gemäß Rule 204-1 des Investment Advisers Act („Advisers Act“) müssen die jährlichen Änderungen des ADV-Formulars innerhalb von 90 Kalendertagen nach Ende des Geschäftsjahres bei der US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde („SEC“) eingereicht werden. Für viele SEC registrierte Anlageberater und ERAs endet das Geschäftsjahr am 31. Dezember. Für all diese SEC registrierten Anlageberater und ERAs rückt das Fristende immer näher und die Änderungen müssen bis zum 31. März 2021 eingereicht werden.
Für die Einreichung der jährlichen Änderung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr unterscheidet sich für SEC registrierte Anlageberater und ERAs. Für SEC registrierte Anlageberater richten sich die Gebühren für die einzureichenden Änderungen nach der Höhe des verwalteten Vermögens. Für ERAs gibt es eine Festgebühr.
Im Allgemeinen wird jede Person oder Gesellschaft, die gegen Entgelt in der Beratung anderer oder in der Erstellung von Berichten oder Analysen zu Wertpapieren tätig ist, von der SEC als „Anlageberater" angesehen und muss sich registrieren lassen, sofern keine Ausnahme vorliegt.
Die Gesellschaft, die Anlageentscheidungen für einen Investmentfonds trifft oder ausführt, fällt in der Regel unter diese Definition. Dies gilt gleichermaßen für US- und Nicht-US-Personen und Gesellschaften.
Für Nicht-US-Personen und -Gesellschaften existiert aber eine allgemeine Ausnahmeregelung für Anlageberater, die (i) keinen Geschäftssitz in den Vereinigten Staaten haben, (ii) insgesamt weniger als 15 Kunden in den Vereinigten Staaten und Anleger in privaten Fonds haben, die von einem solchen Anlageberater beraten werden, (iii) ein diesen Kunden und Anlegern zurechenbares verwaltetes Gesamtvermögen von weniger als USD 25 Millionen haben und (iv) sich nicht allgemein gegenüber der Öffentlichkeit in den Vereinigten Staaten als Anlageberater ausgeben. Bitte beachten Sie, dass unter bestimmten Umständen „Look-Through-Regeln“ gelten, die einen Anlageberater dazu verpflichten, nicht nur die Anleger in den von ihm beratenen Fonds zu berücksichtigen, sondern auch die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Anleger. Nicht-US-Anlageberater, die die Kriterien dieser Ausnahmeregelung erfüllen, müssen sich dann weder als SEC registrierter Anlageberater registrieren lassen noch als ERA eine Einreichung vornehmen.
Nicht-US-Fonds können trotzdem Investitionen von US-Investoren erhalten, ohne dass ihre Anlageberatungsgesellschaft einer vollständigen SEC-Registrierungspflicht unterliegt. Zum Beispiel findet die „Private Fund Adviser Exemption“ Anwendung, wenn der Anlageberater: (1) keinen Mandanten hat, der eine US-Person ist, mit Ausnahme eines oder mehrerer qualifizierter privater Fonds; und (2) an einem Geschäftssitz in den USA Vermögenswerte verwaltet, die ausschließlich dem Vermögen privater Fonds zuzurechnen sind, deren Gesamtwert aber weniger als USD 150 Millionen US-Dollar beträgt. Anlageberater, die unter diese Ausnahme fallen, müssen sich nicht vollumfänglich als SEC registrierter Anlageberater registrieren lassen, sondern nur als ERA. Für auf Venture-Capital fokussierte Fondsberater gibt es außerdem die „Venture Capital Adviser Exemption".
Wenn Sie feststellen, dass Sie und Ihr Beratungsgeschäft die anwendbaren Kriterien der Ausnahmeregelung, auf die Sie sich stützen, nicht mehr erfüllen, müssen Sie entweder das Formular als SEC registrierter Anlageberater oder ERA bis zur nächsten Frist einreichen.
Wir empfehlen Ihnen, sich an Ihre Rechtsberater zu wenden, damit diese prüfen können, ob und welche Ausnahme für Sie gilt.
Letztes Jahr hat die SEC die Frist für die Einreichung des ADV-Formulars um 45 Tage verlängert, um die von COVID-19 betroffenen Anlageberater vorübergehend zu entlasten. Eine solche Fristverlängerung wird es dieses Jahr jedoch voraussichtlich nicht geben.
Am 22. Dezember 2020 wurde die Rule 206(4)-1 des Anlageberatungsgesetzes („Advisers Act“) von der SEC geändert, um die Vorschriften zu zulässigen Werbepraktiken von Anlageberater zu modernisieren. Neu ist der Unterabschnitt „Marketing-Aktivitäten" zu Punkt 5 des ADV-Formulars, in dem Anlageberater eine Reihe von „Ja / Nein"-Fragen beantworten müssen. Für die Einhaltung besteht eine Übergangszeit von 18 Monaten ab Inkrafttreten.
Sollten Sie Unterstützung bei der jährlichen Einreichung der Änderungen Ihres ADV-Formulars benötigen oder Fragen zu Ihrem Status als Anlageberater haben, kontaktieren Sie uns gerne.
Besonderer Dank gilt auch Martin Back für die Mitarbeit bei der Erstellung und deutschen Übersetzung dieses Artikels.
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