Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage bis 30.09.2021
Die nationale Wasserstoffstrategie der Bundesregierung erklärt die Nutzung von (grünem) Wasserstoff als unerlässlich zur Erreichung der deutschen Klimaziele im Wege der Dekarbonisierung. Zur Versorgung des nationalen Bedarfs wird es künftig neben dem Import notwendig sein, inländische Wasserstoff-Erzeugung aufzubauen.
Die Erzeugung von Wasserstoff mittels Elektrolyse ist ein sehr stromintensives Verfahren, weshalb die Stromkosten ein maßgeblicher Wirtschaftlichkeitsfaktor sind. Um die Stromkosten anteilig um die EEG-Umlage zu entlasten, hat sich der Gesetzgeber mit dem EEG 2021 entschlossen, die für stromkostenintensive Produktionsbetriebe seit dem Jahr 2004 existierende „Besondere Ausgleichsregelung“ für (alle) Unternehmen auszuweiten, die (grünen) Wasserstoff produzieren.
Mithilfe der neu geschaffenen Regelung des § 64a EEG 2021 können zunächst Unternehmen, die als "Hersteller von Industriegasen" (Ziffer 20.11 WZ 2008 Code, Branche nach Nr. 78 der Anlage 4 des EEG 2021) schwerpunktmäßig elektrochemisch Wasserstoff erzeugen (unabhängig von dessen Verwendungszweck) eine Begrenzung der EEG-Umlage auf 15 % beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen.
Die Neuregelung orientiert sich zwar an der Besonderen Ausgleichsregelung i.S.d. § 64 EEG 2021 für stromkostenintensive Unternehmen. Allerdings sind zur Förderung der Wasserstoffproduktion erhebliche Erleichterungen bei den Antragsvoraussetzungen vorgesehen.
Das antragstellende Unternehmen muss nachweisen, dass die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung des Unternehmens leistet. Der Nachweis hat sich auf die jeweilige Abnahmestelle zu beziehen, ist jedoch nur für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zu erbringen. Insofern ist zunächst keine Nachweisführung anhand mehrerer Geschäftsjahre zu führen. Antragsberechtigte Unternehmen müssen zudem nachweisen, dass sie ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben. Sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 GWh Strom verbraucht hat, reicht allerdings der Nachweis, dass ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz (z.B. ein Energieaudit entsprechend der Anforderungen der DIN EN 16247-1) betrieben wird.
Die EEG-Umlage wird durch Bescheid des BAFA für das auf die Antragstellung folgende Jahr (Begrenzungsjahr) grundsätzlich auf 15 % der EEG-Umlage begrenzt. Dabei wird der für die Wasserstoffproduktion verwendete Strom sogar ab der ersten Kilowattstunde gefördert. Der in § 64 EEG 2021 normierte Selbstbehalt von 1 GWh entfällt, um auch kleinere Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff von der Privilegierung zu erfassen.
Liegt die Stromkostenintensität bei mindestens 20%, wird die gesamt zu zahlende EEG-Umlage auf höchstens 0,5% der Bruttowertschöpfung des Unternehmens begrenzt. Um diese zusätzliche Deckelung der EEG-Umlage zu erhalten, muss das Unternehmen durch Wirtschaftsprüfertestat die Bruttowertschöpfung und Stromkostenintensität auf Basis der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre nachweisen. Es verbleibt eine absolute Untergrenze für das Unternehmen für eine zu zahlende EEG-Umlage von 0,1 Cent pro Kilowattstunde.
Antragsberechtigt sind auch selbständige Unternehmensteile (i.S.d. § 64 Abs. 5 EEG 2021) und sogar nichtselbständige Unternehmensteile von Gesamtunternehmen, die keine Hersteller von Industriegasen sind (§ 64a Abs. 5 u. 6 EEG 2021). Mithin steht diese Privilegierung allen Unternehmen offen, die Wasserstoff produzieren wollen.
Für die Antragstellung von selbständigen Unternehmensteilen kann auf die Praxis des BAFA zurückgegriffen werden. Da bisher nichtselbständige Unternehmensteile keinen Antrag stellen konnten, werden insoweit auch die Grundsätze für selbständige Unternehmensteile angewendet werden können. Dabei muss die Anlage zur Herstellung von Wasserstoff über eigene mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen – dies stellt die Zuordnung der Strommengen zur Wasserstoffproduktion und Abgrenzung zu anderen Stromverbräuchen sicher.
Abweichend von der Antragsfrist für stromkostenintensive Unternehmen, die bis zum 30.06. eines Jahres Anträge stellen müssen, können die Anträge gem. § 66 Abs. 3 EEG 2021 bis zum 30.09.2021 eingereicht werden.
Die Anträge können nach Aussage des BAFA voraussichtlich ab Juli gestellt werden. Trotz der verlängerten Antragsfrist sollten die betroffenen Unternehmen frühzeitig in die Abstimmung mit dem BAFA treten, da die neue Begrenzungsregelung einige Fragen aufwirft und hier ein erhöhter Abstimmungsbedarf mit dem BAFA zu erwarten ist.
Die Unternehmen haben ein Wahlrecht, ob sie die Reduzierung der EEG-Umlage auf Null nach dem neuen § 69b EEG 2021 für die Produktion von grünem Wasserstoff in Anspruch nehmen oder einen Antrag auf Begrenzung stellen. Eine Kumulation ist nicht möglich. Inwieweit die Begrenzung nach § 64a EEG 2021 bei der Produktion von grünem Wasserstoff in der Praxis noch eine Bedeutung zukommen kann, wenn nach § 69b EEG 2021 eine vollständige Befreiung von der EEG-Umlage möglich ist, bleibt abzuwarten. Allerdings greift § 69b EEG 2021 erst dann, wenn eine Verordnung nach § 93 EEG 2021 die Anforderungen an die Herstellung von grünem Wasserstoff bestimmt hat.
Bisher ist auch nicht abschließend geklärt, ob die Begrenzungsregelung in § 64a EEG 2021 dergestalt eingeschränkt wird, dass sie ausschließlich für „grünen Wasserstoff“ gilt. Denn nach § 93 Nr. 1 EEG 2021 kann die Bundesregierung durch Verordnung den Anwendungsbereich auf – den auch nicht abschließend definierten – grünen Wasserstoff begrenzen.
Die Vorschrift des § 64a EEG 2021 steht zudem noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Das bedeutet, dass eine Antragstellung zwar möglich erscheint, das BAFA wegen § 105 Abs. 2 EEG 2021 aber erst nach der Genehmigung entscheiden wird. Die Entscheidung der EU-Kommission steht noch aus. Allerdings scheint die EU-Kommission die Genehmigung des § 69a EEG 2021 – mit Ausnahme der Regelung für nichtselbständige Unternehmensteile – in Aussicht gestellt zu haben.
Der Gesetzgeber schreitet mit der Umsetzung der nationalen Wasserstoffstrategie voran und setzt mit der Möglichkeit der Begrenzung der EEG-Umlage einen wirtschaftlich wichtigen Impuls für Wasserstoffproduzenten. Darüber hinaus sind auch die Vereinfachungen bei der Antragstellung und Nachweisführung zu begrüßen. Nichtsdestotrotz bleiben einige Fragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung grünen Wasserstoffs, offen. Zudem gibt es noch keine gefestigte Verwaltungspraxis des BAFA, so dass eine enge Abstimmung zu empfehlen ist. Darüber hinaus ist ein relativ hoher Verwaltungsaufwand bei den antragstellenden Unternehmen zu erwarten.
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