Berlin—Die globale Wirtschaftskanzlei Dentons hat am 23. Oktober für den Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV) vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als Beigeladener erfolgreich zwei Klagen des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen abgewehrt. Die Klagen richteten sich gegen die Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 SGB V, die zuvor mittels Schiedsspruches die Abrechenbarkeit bestimmter pharmazeutischer Dienstleistungen durch Apotheken geregelt hatte.
Mit dem Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG), das Ende 2020 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die Grundlage für die pharmazeutischen Dienstleistungen in § 129 Abs. 5e SGB V verankert und den Apotheken damit ein neues Geschäftsfeld eröffnet. Einzelheiten zu Inhalt und Vergütung der pharmazeutischen Dienstleistungen sollten GKV-Spitzenverband und DAV bis Ende Juni 2021 regeln – da dies nicht gelang, hatte die Schiedsstelle zu entscheiden und legte Inhalt und Abrechnungsmodalitäten von insgesamt fünf pharmazeutischen Dienstleistungen fest, die seitdem von den Krankenkassen erstattet werden. Dieser Schiedsspruch wurde von zwei Seiten beklagt: Einerseits stellte der GKV-Spitzenverband mit seiner Klage die Höhe der Vergütungen in Frage und wendete sich gegen die Zulässigkeit einer der fünf festgelegten Dienstleistungen. Andererseits wollte die Kassenärztliche Vereinigung Hessen mit ihrer Klage den gesamten Schiedsspruch und die Erbringung der pharmazeutischen Dienstleistungen durch die Apotheken insgesamt verhindern. Der DAV war in beiden Verfahren auf Seiten der Schiedsstelle beigeladen. Am Mittwoch fielen nun die Urteile in beiden Klageverfahren.
Nach dem Urteil des LSG bleibt der Schiedsspruch bestehen und die pharmazeutischen Dienstleistungen können weiterhin zu Gunsten der Versicherten zu den bisherigen Konditionen erbracht werden.
Dentons (Berlin): Dr. Christof Kautzsch (Partner), Marcus Roick (Senior Associate, beide Corporate/M&A/Healthcare)
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