München/Rom—Die globale Wirtschaftskanzlei Dentons hat die spanische Fluggesellschaft Volotea im Rahmen eines langjährigen EU-Beihilfeverfahrens beraten, das nun zugunsten von Volotea vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) beigelegt wurde. Damit hat die Fluggesellschaft einen bahnbrechenden Sieg errungen und gleichzeitig für die gesamte Luftfahrtindustrie eine wichtige Grundsatzentscheidung erzielt: Der EuGH entschied, dass der Vorwurf illegal erhaltener Beihilfen an Volotea für Flüge nach Sardinien unhaltbar ist und sich die Europäische Kommission zudem weiter an den althergebrachten Marktinvestor-Test halten muss, um festzustellen, ob ein Unternehmen staatlich begünstigt wird oder nicht. Der Test fragt danach, ob das Verhalten der öffentlichen Hand dem eines privaten Marktteilnehmers vergleichbar ist.
Das nun ergangene Urteil betrifft eines der größten Klageverfahren der letzten Jahre gegen eine Entscheidung der Europäischen Kommission, das neben Volotea auch weitere europäische Fluggesellschaften wie Germanwings und easyJet als Kläger umfasste. In der Sache ging es um staatliche Gelder der italienischen Region Sardinien, welche von den lokalen Flughäfen abgerufen und dann an Fluggesellschaften weitergeleitet wurden. Diese sollten die Gelder nutzen, um in der Nebensaison mehr Gäste nach Sardinien zu fliegen und Sardinien als Reiseziel zu bewerben. Die Kommission verlangte im Juli 2016 die gewährten Beihilfen von den Fluggesellschaften zurück. Dagegen wandten sich Ryanair, EasyJet, Germanwings und Volotea. Während die Rückforderungsentscheidung in der ersten Instanz noch aufrechterhalten wurde, entschied der Europäische Gerichtshof (C-331/20 P) nun zugunsten von Volotea und hob sowohl die erstinstanzliche Entscheidung des Europäischen Gerichts vom 20. Mai 2020 (T-607/17) als auch die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 29. Juli 2016 auf, mit der die Rückforderung der angeblichen staatlichen Beihilfen von Volotea angeordnet wurde. Das Urteil folgte der Stellungnahme der Generalanwältin Tamara Ćapeta vom 7. April 2022, wonach das erstinstanzliche Urteil gegen Volotea und andere Kläger Rechtsfehler enthielt.
Der EuGH erklärte auch die Entscheidung der Europäischen Kommission für nichtig, weil die Kommission Rechtsfehler begangen hatte, indem sie den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht anwandte und das Vorliegen eines Vorteils für die beiden Fluggesellschaften auf der Grundlage falscher rechtlicher und tatsächlicher Erwägungen feststellte.
München/Berlin/Rom: Dr. Matthias Nordmann (Partner, München), Dr. Michele Carpagnano (Partner, Rom, beide Beihilfenrecht, gemeinsame Federführung), Caglagül Koz (Associate, Beihilfenrecht, Berlin), Giulia Giordano (Associate, Beihilfenrecht, Rom)
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