Berlin—Die globale Wirtschaftskanzlei Dentons hat heute vor dem Bundesarbeitsgericht (Az. 6 AZR 835/16) eine wegweisende Entscheidung für einen diakonischen Träger aus Berlin mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern erstritten.
Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine diakonische Einrichtung gemeinsam mit ihrer Mitarbeitervertretung berechtigt ist, durch Abschluss einer Dienstvereinbarung im Falle des Bestehens einer wirtschaftlichen Notlage Jahressonderzahlungen zu kürzen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bejaht.
Im Rahmen der mündlichen Begründung des Urteils hat der Vorsitzende Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier ausgeführt, dass die Klägerin und die Beklagte arbeitsvertraglich das kirchliche Betriebsverfassungsrecht auch insoweit in Bezug genommen haben, wie dieses die Möglichkeit eröffnet, im Falle des Bestehens einer wirtschaftlichen Notlage Arbeitsbedingungen zu modifizieren. Eine solche Regelung erlaubt § 8 MVG.AnwG EKBO. Die Frage, ob gemäß Kirchenrecht zustande gekommene Dienstvereinbarungen normativ wirken, hat das Bundesarbeitsgericht offen gelassen.
Dr. Utz Andelewski: „Die Frage der Reichweite des Bestehens der Regelungskompetenzen von Religionsgemeinschaften ist gegenwärtig eine der wichtigsten im kirchlichen Arbeitsrecht diskutierten Fragstellungen. Ich freue mich, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner heutigen Entscheidung die besondere Rechtsstellung der Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen in unserer Arbeitsrechtsordnung angemessen berücksichtigt hat.“
Dentons (Berlin): Dr. Utz Andelewski (Partner, Leiter der deutschen Arbeitsrechtspraxis), Dr. Christopher Wiencke (Associate, Arbeitsrecht)
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