Berlin—Die globale Wirtschaftskanzlei Dentons hat den Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren davon überzeugen können, dass die sogenannte Mindestgewinnbesteuerung gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstößt und damit verfassungswidrig ist. Der Bundesfinanzhof hat das Verfahren deshalb ausgesetzt und wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz einholen. In den vorausgegangenen Verfahren hatte der Bundesfinanzhof die Mindestbesteuerung in ihrer Grundkonzeption für verfassungsgemäß gehalten.
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem eine Grundstücksentwicklungsgesellschaft eine Forderung auf null abschreiben musste, weil der Schuldner das Bestehen der Forderung bestritten hatte. Dies führte zu einem Verlust und schließlich zur Insolvenz der Gesellschaft. Der Klage des Insolvenzverwalters wurde in 2. Instanz zwei Jahre später stattgegeben. Hierdurch kam es aufgrund des nun zu zahlenden Forderungsbetrages zu einem Gewinn in Höhe des vorherigen Verlustes. Wegen der Mindestgewinnbesteuerung musste die Gesellschaft auf 40 Prozent dieses Gewinns Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen, obwohl periodenübergreifend kein Gewinn entstanden war.
Die Mindestgewinnbesteuerung erlaubt eine Verlustverrechnung über den sogenannten Sockelbetrag in Höhe von €1 Million hinaus nur in Höhe von 60 Prozent pro Jahr. Der nicht verrechnete Verlust konnte von der Gesellschaft infolge der Insolvenz nicht mehr genutzt werden. Durch die Mindestgewinnbesteuerung kam es deshalb zu einer definitiven Scheingewinnbesteuerung. Eine solche wäre nicht eingetreten, wenn die Forderung nicht bestritten oder der Klage noch im selben Jahr rechtskräftig stattgegeben worden wäre.
Klägervertreter Dentons (Berlin): Dr. Stephan Busch (Partner, Leiter der deutschen Steuerpraxis)
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