Veranstaltungsreihe
„Update Beschäftigtendatenschutz“, Manuela Winkler, Counsel im Münchner Büro, berichtete darüber, dass Unternehmen auch gegenüber ihren Beschäftigten mehr und mehr mit datenschutzrechtlichen Fragen konfrontiert werden. Unsere Referentin Manuela Winkler griff in diesem Vortragsteil aktuelle Entwicklungen im Beschäftigtendatenschutz auf. Insbesondere erfuhren Sie, was bei Internetrecherchen zu Bewerbern zu beachten ist. Die Präsentationsunterlage finden Sie hier.
„Verdacht auf Blaumachen - Was darf der Chef tun?“, Nurdan Adamidis, Senior Associate im Frankfurter Büro, erläuterte, was ein Arbeitgeber tun kann, wenn der Verdacht aufkommt, dass ein Mitarbeiter möglicherweise unberechtigt krankgeschrieben ist. Der richtige Umgang mit einem solchen Verdachtsfall ist entscheidend, um rechtlich abgesichert zu handeln und mögliche Risiken zu vermeiden. Nurdan Adamidis gab einen umfassenden Überblick über die Handlungsmöglichkeiten, die Arbeitgeber in dieser Situation haben und beleuchtete dabei verschiedene wichtige Fragen: Darf ein Detektiv eingeschaltet werden? Ist es rechtens, einen verdächtigen Mitarbeiter zu Hause aufzusuchen, um die Erkrankung zu überprüfen? Wie kann die Echtheit ärztlicher Atteste sichergestellt werden, und wann verliert eine Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung ihren Beweiswert? Zudem wurde erörtert, unter welchen Bedingungen eine Kündigung gerechtfertigt ist und welche präventiven Maßnahmen Arbeitgeber ergreifen können, um Blaumachen vorzubeugen. Die Präsentationsunterlage finden Sie hier.
„Digitale Arbeitsverträge und Arbeitnehmerüberlassungsverträge – Änderungen im Nachweisgesetz!“, Bernadette Solange Baas, Senior Associate im Berliner Büro, erläuterte Ihnen, dass das im Jahr 2022 im Nachweisgesetz aufgenommene Schriftformerfordernis für Arbeitsverträge in der Praxis für einen erheblichen Aufwand und für erheblichen Unmut bei vielen Arbeitgebern gesorgt hat. Mit dem Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes wird der Gesetzgeber auch die elektronische Form für Arbeitsverträge zulassen, soweit ein Arbeitnehmer nicht in einem Wirtschaftsbereich nach § 2a Abs. 1 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz tätig ist. Das Schriftformerfordernis für Arbeitnehmerüberlassungsverträge wird durch die Textform ersetzt. In diesem Vortragsteil hat Ihnen Bernadette Solange Baas die Einzelheiten zu den Änderungen vorgestellt. Die Präsentationsunterlage finden Sie hier.
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