Veranstaltungsreihe
„Halbe Stelle, volle Rechte – Rechtliche Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung“, Christian Fischer, Counsel im Münchner Büro, berichtete darüber, dass die Teilzeitbeschäftigung zu einem der prägenden Lebens- und Arbeitsmodellen in Deutschland geworden ist. Die Relevanz dürfte in den nächsten Jahren aufgrund des Fachkräftemangels und v. a. des Wunsches nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf sogar noch weiter steigen. Daher ist Teilzeitbeschäftigung schon heute branchen- und berufsübergreifend etabliert und längst kein „Arbeitsverhältnis zweiter Klasse“ mehr. Der Gesetzgeber hat mittlerweile eine Vielzahl von Möglichkeiten und Regelungsinstrumenten geschaffen, die es den Mitarbeitenden erlauben, zwischen den Ausgestaltungen als Vollzeit- oder Teilzeit Arbeitsverhältnis zu variieren. Umso wichtiger ist es für Unternehmen, mit den Gestaltungsmöglichkeiten und rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut zu sein, um in ihren Betrieben eine moderne und leistungsfähige Beschäftigungsstruktur zu sichern. In diesem Vortragsteil gaben wir einen Überblick über die wichtigsten Erscheinungsformen bzw. gesetzliche Anspruchsgrundlagen von Teilzeitbeschäftigung und zeigten die für den Arbeitgeber damit verbunden Chancen und „juristischen Fallstricke“ auf. Die Präsentationsunterlage finden Sie hier.
„Massenentlassungsanzeige – Inzwischen nur noch ein Papiertiger?“, Matthias Stelzer, Counsel im Berliner Büro, erläuterte sogenannte Massenentlassungsanzeigen im Sinne von § 17 KSchG gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und das integrierte Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat ist regelmäßiger Bestandteil von Personalabbaumaßnahmen in der Größenordnung von § 17 Abs. 1 KSchG – „gefürchtet“ angesichts der drohenden Unwirksamkeit der Kündigungen schon aus formalen Gründen, wenn die komplexe Massenentlassungsanzeige nicht ordnungsgemäß und vollständig sowie bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erstattet wurde. Der EuGH und das BAG haben mit einer Reihe jüngerer Entscheidungen die Diskussion befeuert, ob die Massenentlassungsanzeige überhaupt noch eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die später ausgesprochenen Kündigungen ist. In der Praxis hören wir inzwischen häufig, dass die Massenentlassungs-anzeige ihre Bedeutung verloren habe. Aber ist das wirklich so? Wir gaben Ihnen in diesem Vortragsteil einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und mahnten zur Vorsicht angesichts eines noch laufenden Vorabentscheidungsersuchens des BAG an den EuGH (BAG, Vorlagebeschluss vom 1.2.2024 – 2 AS 22/23 (A)). Die Präsentationsunterlage finden Sie hier.
„Entgeltfortzahlungsplicht des Arbeitsgebers – Beweiswert der Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung“, Dr. Josef Tahmaz, Senior Associate im Düsseldorfer Büro, erläuterte Ihnen, es komme in der Personalpraxis vor, dass mit dem Ausspruch der Kündigung eines Arbeitnehmers gleichzeitig oder kurz verzögert, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht wird. In der Regel kehren die Arbeitnehmer nicht mehr an den Arbeitsplatz zurück, weil die Kündigungsfrist durch die Aneinanderreihung von Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen „überbrückt“ wird. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2021 hinsichtlich des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entschieden. Im Rahmen des Vortrags wurde die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung beleuchtet und Hinweise für die praktische Handhabung gegeben. Die Präsentationsunterlage finden Sie hier.
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